4.1 Muss das Zeugnis sofort fertig und zur Abholung bereit liegen, sobald der Anspruch entsteht?
Der Anspruch auf ein Endzeugnis entsteht zum Beendigungszeitpunkt. Idealerweise ist das Zeugnis am letzten Tag der Kündigungsfrist, also am letzten Arbeitstag, auch fertig erstellt. Das Zwischenzeugnis ist bei Fälligkeit des Anspruchs zu erteilen, d.h. z.B. bei einem Vorgesetztenwechsel spätestens, wenn der Vorgesetzte die Stelle oder das Unternehmen wechselt; bei Elternzeit spätestens bei Antritt der Elternzeit.
Weitere Informationen: Zeitpunkt der Zeugniserteilung
4.2 Was passiert, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis nicht innerhalb der Frist ausstellt?
Für den Fall, dass dem Arbeitnehmer durch eine verspätete Erteilung des Zeugnisses ein Schaden entsteht, kommt eine Haftung des Arbeitgebers für den Verzugsschaden in Betracht. In der Praxis gibt es das aber sehr selten, vermutlich weil es den Beschäftigten nicht gelingt, im Falle einer verspäteten Zeugniserteilung einen darauf beruhenden Schaden nachzuweisen.
Weitere Informationen: Schadensersatzansprüche bei wahrheitswidrigen Arbeitszeugnissen
4.3 Wie viel früher kann ein Abschlusszeugnis risikofrei ausgehändigt werden?
In der Literatur wird dem Arbeitnehmer bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnisanspruch zuerkannt, wenn davon auszugehen ist, dass das Arbeitsverhältnis demnächst enden wird; dies ist der Fall, wenn entweder eine Kündigung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde. Das Zeugnis soll ihm die Möglichkeit geben, sich rechtzeitig bewerben zu können. Allerdings kann das Zeugnis erst nach Ausspruch der Kündigung verlangt werden. Wird die Kündigung bereits vor Beginn der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist ausgesprochen, entsteht der Anspruch mit Beginn der Kündigungsfrist. Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf – beispielsweise bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen –, entsteht der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses ab dem Zeitpunkt, der der gesetzlichen Kündigungsfrist entspricht. Da das Beschäftigungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist und sich die für die Beurteilung im Zeugnis maßgeblichen Umstände bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch ändern können, kann das Zeugnis nur als Zwischenzeugnis oder vorläufiges Zeugnis beansprucht werden.
Weitere Informationen: Zeitpunkt der Zeugniserteilung

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