Richtet sich der Arbeitnehmer in seiner Wohnung ein beruflich genutztes Arbeitszimmer ein, kann er die entstandenen Kosten und die laufenden Aufwendungen steuerlich geltend machen. Steuerlich abzusetzende Werbungskosten wirken sich jedoch auf das sozialversicherungspflichtige Entgelt nicht aus. Die Beiträge werden vom ungeminderten Arbeitsentgelt berechnet.

 
Achtung

Aufwendungsersatz durch den Arbeitgeber führt zur Beitragspflicht

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufwendungen für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer, sind die Arbeitgeberleistungen grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der vom Arbeitgeber geleistete Betrag ist beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

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