• Bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit wesentlich durch die Erarbeitung theoretischer komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, kann dieses auch dann Mittelpunkt der beruflichen Betätigung sein, wenn die Betreuung der Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört.[1]
  • Bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, kann das häusliche Arbeitszimmer gleichwohl den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, wenn er dort die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen (Organisation der Betriebsabläufe) erbringt.[2]
  • Bei einer Produkt- und Fachberaterin, deren Tätigkeit wesentlich durch die Arbeit im Außendienst (Produktpräsentation) geprägt ist, bildet das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Betätigung, wenn die dort verrichteten Arbeiten zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig sind.[3]
  • Bei einem Praxis-Consultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, betreut und unterstützt, kann das häusliche Arbeitszimmer auch dann den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt.[4] Das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit schließt einen unbegrenzten Werbungskostenabzug der Arbeitszimmeraufwendungen nicht von vornherein aus.[5]
  • Bei einem Arbeitnehmer, der seine berufliche Tätigkeit teilweise zuhause und teilweise im Außendienst ausübt, können die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten nicht uneingeschränkt als Werbungskosten abgezogen werden. Häusliches Arbeitszimmer und Außendiensttätigkeit können nicht gleichermaßen "Mittelpunkt" der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers sein. Ein Vollkostenabzug der entstandenen Aufwendungen verlangt nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut jedoch, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet.[6]
  • Aufwendungen für das Einrichten eines Telearbeitsplatzes im häuslichen Arbeitszimmer sind uneingeschränkt abziehbar, wenn sich dort der Betätigungsmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet.[7] Das Gericht hat offen gelassen, ob Aufwendungen für das Einrichten eines Telearbeitsplatzes überhaupt der Abzugsbeschränkung unterliegen.
  • Bei einem Arzt, der Gutachten über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellt und dazu seine Patienten ausschließlich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers untersucht und dort (vor Ort) alle erforderlichen Befunde erhebt, liegt der qualitative Schwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, in welchem lediglich die Tätigkeit begleitende Aufgaben erledigt werden.[8] Dagegen kann das häusliche Arbeitszimmer eines u. a. von Gerichten beauftragten psychologischen Gutachters den Mittelpunkt dessen beruflicher Tätigkeit darstellen, wenn Kern seiner Gutachtertätigkeit in der Auswertung von Akten und Explorationen sowie der Ausarbeitung von Gutachten liegt.[9]
  • Bei einem Architekten, der neben der Planung auch mit der Ausführung der Bauwerke (Bauüberwachung) betraut ist, kann diese Gesamttätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden. Das häusliche Arbeitszimmer bildet in diesem Fall nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung.[10]
  • Bei einem Lehrer befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule o. Ä. erbracht werden.[11]
  • Bei einem Hochschullehrer ist das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Findet die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers statt, kann auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts bewirken.[12]
  • Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters liegt im Gericht und nicht im häuslichen Arbeitszimmer.[13]
  • Ein Pensionär im Ruhestand, der eine selbstständige Tätigkeit als Gutachter aufgenommen hat und daneben nur Versorgungsbezüge und geringfügige weitere Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung und aus Kapitalvermögen erzielt, hat im häuslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Die Versorgungsbezüge und die übrigen Einkünfte sind mangels Tätigwerden bzw. wegen Geringfügigkeit nicht in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Einkünfte aus früheren Dienst- und Arbeitsverhältnissen sind für die Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung ohne Bedeutung.[14]

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