Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufwendungen für ein Fotokopiergerät, ist der Arbeitgeberersatz steuerpflichtig. Eine Pauschalversteuerung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um einen Computer oder um Zubehör eines Computers handelt. Daher kann der Arbeitnehmer aber die Werbungskosten bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen, soweit er das Fotokopiergerät beruflich nutzt.

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