Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber muß für den nach einer Vorschußzahlung pfändenden Gläubiger den pfändbaren Lohnanteil ohne Rücksicht auf den Vorschuß nach demjenigen Lohn berechnen, den er dem Arbeitnehmer am Fälligkeitstage zahlen müßte. wenn der Vorschuß nicht gegeben worden wäre. Diesen pfändenden Teil muß er unverkürzt um Vorschüsse an den pfändenden Gläubiger auszahlen, während er den Vorschuß selbst nur mit dem pfändungsfreien Betrage des Einkommens verrechnen kann, da es sich insoweit nicht um eine Aufrechnung handelt, der das Aufrechnungsverbot des BGB § 394 entgegensteht.

 

Normenkette

BGB §§ 407, 412, 394; ZPO § 829

 

Fundstellen

Haufe-Index 443850

BB 1965, 203 (LT1)

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