Tenor

1. Der Beteiligten zu 2.) wird aufgegeben, das

Betriebsratsmitglied … (Beteiligte zu 3.)

für die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung „Unternehmensumwandlung und Betriebsübergang Nr. 6351 B” vom 31.01.2000, 18.00 Uhr, bis 04.02.2000, 12.00 Uhr, im Hotel „Holiday Inn Garden Court”, Inselkammerstr. 7–9, 82 008 München-Unterhaching, freizustellen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber, ob die Beteiligte zu 2.) (künftig: Arbeitgeberin) nach § 37 Absatz 6 BetrVG verpflichtet ist, das beteiligte Betriebsratsmitglied (Beteiligte zu 3.) für die Teilnahme an einer Schulungveranstaltung in München in der Zeit vom 31.01. bis 04.02.2000 von der Arbeit freizustellen.

Das Unternehmen der Arbeitgeberin betreibt an 4 Standorten im Land Brandenburg … einen Blutspendedienst. Gesellschafter der Arbeitgeberin ist der …. Insgesamt beschäftigt die Arbeitgeberin an 4 Industriestandorten 208 Mitarbeiter. An den Industriestandorten … ist jeweils ein Betriebsrat gebildet. Der antragstellende Betriebsrat in … besteht aus 3 Mitgliedern. Die Beteiligte zu 3.) ist Mitglied dieses Betriebsrates und darüber hinaus Mitglied des bei der Arbeitgeberin bestehenden Gesamtbetriebsrates.

Das Unternehmen der Arbeitgeberin befindet sich in einer wirtschaftlich schwierigen Lage. Bereits am 04.08.1999 wurde in einem Schreiben an die Gesamtbetriebsratsvorsitzende mitgeteilt, daß der Aufsichtsrat der Arbeitgeberin beschlossen habe, eine zu diesem Zeitpunkt geplante Betriebsänderung aufzuheben und nicht mehr stattfinden zu lassen. Weiter wird in dieser Mitteilung von der Arbeitgeberin ausgeführt:

„Seit der Entscheidung über die geplante Betriebsänderung in der Aufsichtsratssitzung am 28. Mai 1999 haben sich im gesamten … Veränderungen vollzogen, die unmittelbaren Einfluß auf die Absatzsituation haben, mithin die Existenz der … entscheidend berühren. Hierzu gehören beispielsweise Fusions- bzw. Übernahmebestrebungen anderer Blutspendedienste. Jene, parallel zu den Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat über Interessenausgleich und Sozialplan laufende Entwicklung hat sich in einer Weise verdichtet, die zu grundlegend anderen Überlegungen zwingt.”

Am 06.01.2000 beschloß der Aufsichtsrat die Durchführung einer Betriebsänderung zum 30.06.2000, die u.a. vorsieht, den Unternehmensstandort … vollständig stillzulegen und den Industriestandort … weitgehend stillzulegen und lediglich eine Außenstelle aufrechtzuerhalten.

Die einzelnen Betriebsräte und der Gesamtbetriebsrat wurden am 19.01.2000 über die geplante Betriebsänderung unterrichtet.

Bereits am 19.12.1999 beschloß der antragstellende Betriebsrat (der Betriebsrat am Standort … die Beteiligte zu 3) zu der vom Institut zur Fortbildung von Betriebsräten veranstalteten Betriebsräteschulung für die Zeit vom 31.01. bis 04.02.2000 nach München zu entsenden. Das Seminarthema lautet:

„Unternehmensumwandlung und Betriebsübergang”

und befaßt sich schwerpunktmäßig mit Unternehmensumwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz und deren kollektivrechtlichen Auswirkungen sowie mit Themen rund um den Betriebsübergang. Der Veranstalter wendet sich mit diesem Seminar an alle Betriebsratsmitglieder und an Mitglieder von Konzern- und Gesamtbetriebsräten, in deren Unternehmen Umwandlungen in Form von Spaltungen oder Fusionen mit anderen Unternehmen geplant sind oder bereits vollzogen wurden. Angesprochen werden auch Betriebsräte aus Betrieben, in denen ein Betriebsübergang bevorsteht. Weiter teilt der Veranstalter mit, daß Vorkenntnisse im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht für eine Teilnahme an dem Seminar sehr empfehlenswert seien. In der Zeit vom 20.03. bis 24.03.2000 führt derselbe Veranstalter ein Seminar identischen Inhaltes in Berlin durch. Die Seminarkosten belaufen sich auf 1.490,00 DM; für das Seminar in München vom 31.01. bis 04.02.2000 hat der Veranstalter eine Übernachtung einschließlich Verpflegung zu Kosten in einer Höhe von 187,00 DM pro Person und Tag angeboten.

Auch die Betriebsräte an den Industriestandorten … und … beschlossen im Dezember 1999, jeweils eines ihrer Mitglieder zu dem Seminar in München zu entsenden.

Nachdem die Arbeitgeberin zunächst gegenüber allen entsendeten Betriebsratsmitgliedern Bedenkenhinsichtlich der Teilnahme am Münchener Seminar geäußert hatte, wurde gegenüber der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden, welche auch Betriebsratsmitglied am Industriestandort in … ist, die Kostenübernahme für das Münchener Seminar erklärt. Der kaufmännische Geschäftsführer der Arbeitgeberin teilte in einem Schreiben vom 10.01.2000 der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden mit, daß es seitens der Geschäftsführung Übereinstimmung dahingehend gäbe, daß es sich bei der vorgesehenen Schulungs- bzw. Bildungsveranstaltung um eine Kenntnisvermittlung handele, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sei. Ebenso erteilte die Institutsleiterin am Standort … dem dort entsendeten Betriebsratsmitglied die Zustimmung zur Teilnahme am Seminar in München und gab eine entspre...

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