Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 560,–EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von einem Tatbestand wird gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat kein Recht, von dem Beklagten die Bezahlung der geltend gemachten Überstunden zu verlangen. Die Voraussetzungen eines Überstundenvergütungsanspruchs aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 612 Abs. 1 BGB sind nicht dargelegt.
Der unstreitige Sachverhalt und das streitige Vorbringen des Klägers lassen jedenfalls nicht den rechtlichen Schluss zu, der Kläger sei verpflichtet gewesen, in dem behaupteten Umfang sowie in örtlicher und zeitlicher Hinsicht Überstunden zu leisten.
Der Anspruch auf Vergütung von Überstunden setzt zunächst voraus, dass der Arbeitnehmer über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen erbracht hat. Zur Ableistung der Überstunden muss der Arbeitnehmer rechtsgeschäftlich verpflichtet gewesen sein. Diese Verpflichtung kann auf einer ausdrücklichen vertraglichen Abrede bereits im Arbeitsvertrag oder auf einer Vereinbarung im konkreten Einzelfall beruhen, oder sich aus § 242 BGB ergeben, wenn sich der Arbeitgeber in einer Notlage befindet, in der die Treuepflicht des Arbeitnehmers überobligatorische Leistungen gebietet. Eine rechtsgeschäftliche Abrede kann unter den Voraussetzungen der §§ 145 ff. BGB auch in schlüssiger Weise erfolgen. Es muss sich also um Arbeitsleistungen handeln, die der Arbeitnehmer nach seinem regelmäßigen Leistungsversprechen nicht schuldet.
Im Arbeitsgerichtsprozess muss der Vergütung von Überstunden fordernde Arbeitnehmer nicht nur im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat, sondern er muss auch den Rechtsgrund für die erbrachten Arbeitsleistungen, die über das regelmäßig geschuldete zeitliche Maß hinaus gehen, darlegen (vgl. BAG Urt. v. 29.05.2002 –5 AZR 370/01 –Rn. 19).
Zutreffender Ansicht zufolge (vgl. BGH Urt. v. 20.09.2002 – V ZR 170/01 –) ist Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muss in der Lage sein, auf Grund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen. Der Sachvortrag bedarf im Hinblick auf die Erwiderung des Gegners nur dann der Ergänzung, wenn er infolge dieser Einlassung unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt.
Gemessen an diesen Anforderungen ist das Vorbringen des Klägers unsubstanziiert und damit unerheblich. Er beschränkt sich bei der Darlegung des Rechtsgrundes für die streitbefangenen Ansprüche lediglich auf die floskelhafte Umschreibung, sie seien mit Wissen und Duldung des Beklagten geleistet worden, um die jeweiligen Aufträge termingerecht fertig stellen zu können. In diesem Vortrag finden sich Elemente vertraglicher Abrede und von Leistungen aus Gründen von Treu und Glauben gleichermaßen angedeutet. Jedenfalls deshalb ist der Vortrag nicht subsumtionsfähig. Daher kann letztlich unentschieden bleiben, ob die Erwiderung des Beklagten, er habe weder in dem fraglichen Zeitraum Mehrarbeit angewiesen, noch sei Mehrarbeit mit seinem Wissen und von ihm geduldet geleistet worden, im Hinblick auf den Vortrag geleisteter Stunden mit den Anforderungen des § 138 Abs. 1 ZPO an die prozessuale Wahrheitspflicht in Einklang zu bringen ist.
Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO.
Die Berufung war mangels Zulassungsgrundes im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht zuzulassen.
Unterschriften
Wöstmann
Fundstellen