Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 8.764,57 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Vergütung von Überstunden.

Der Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 1988 bis 30. Juli 1988 bei der Beklagten als Schankkellner bei einem Nettomonatsgehalt von 2.000,– DM zuzüglich einer 1 %-igen Umsatzbeteiligung – streitig ist jedoch, ob nur 1 % vom Thekenumsatz oder 1 % vom Gesamtumsatz –, ausweislich des Arbeitsvertrages vom 26. Dezember 1987, beschäftigt. Der Kläger mußte abwechselnd in den Schichten von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr bzw. von 18.00 Uhr bis 1.00 Uhr arbeiten.

Während der ersten 3 Monate seiner Beschäftigung hielt sich der Kläger während der üblichen Arbeitszeit gelegentlich in München – aus streitigem Anlaß – auf; er tätigte hierbei auch Einkäufe für die Beklagte.

Mit Klage vom 7. November 1988, beim Arbeitsgericht Regensburg am 8. November 1988 eingegangen und der Beklagten am 12. November 1988, begehrt der Kläger die Vergütung für 705 Überstunden aus der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1988.

Er trägt vor, er habe im fraglichen Zeitraum täglich 2 Schichten gearbeitet; erst ab 1. April 1988 sei ein weiterer Geschäftsführer angestellt worden, weswegen auch keine Überstunden mehr für ihn angefallen seien.

Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Ableistung von Überstunden erwartet; jedenfalls habe er gewußt, daß er – der Kläger – 2 Schichten pro Tag arbeite (Beweis: …, G., …, Bl. 4 d. A., als Zeuginnen) und habe die Arbeitsleistung entgegengenommen.

Die Ansprüche seien gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden. Im übrigen fehle es an einer ordentlichen Lohnabrechnung gem. § 5 IV des Manteltarifvertrages für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Bayern vom 18. Februar 1986 (im folgenden MTV), weswegen die Ausschlußfristen aus dem MTV nicht eingriffen.

Er beantragt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.764,57 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Sie bestreitet die Ableistung der behaupteten Überstunden. Die vom Kläger übergebene Auflistung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 8 ff. d. A.) sei nachträglich erstellt und entspreche nicht den Tatsachen. Auch habe sich der Kläger mehrfach privat in München aufgehalten; zwar habe er dabei auch Einkäufe für die Beklagte getätigt, was aber damit nicht den Besuch bei seinen Freunden zur Arbeitszeit mache.

Im übrigen bestreitet die Beklagte, daß ein betrieblicher Anlaß zur Ableistung der Überstunden bestanden hatte. Weder habe deren Geschäftsführer die Ableistung evtl. Überstunden gekannt noch genehmigt oder angeordnet. Auch könne der Kläger sich nicht darauf berufen, Überstunden abgeleistet zu haben, wenn er sich während seiner Freizeit im Lokal aufgehalten habe.

Des weiteren wendet die Beklagte den Verfall der Ansprüche und die Verwirkung ein; der Kläger habe regelmäßig sein Entgelt entgegen genommen, ohne offene Überstundenansprüche zu reklamieren.

Der Kläger erwidert hierauf, an den Tagen, da er nach München gefahren sei, habe er z. B. in der 1. Schicht von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr gearbeitet; regelmäßig sei er erst Mittag nach München weggefahren und abends zurückgekommen. Diese Fahrten seien zwecks Erledigung von Einkäufen erfolgt.

Seine Überstundenansprüche habe er gegenüber der Beklagten nach seinem Ausscheiden geltend gemacht. Die Von der Beklagten erteilten Abrechnungen für die fraglichen Monate (vgl. Bl. 20–22 d. A.) seien nicht ordnungsgemäß, weswegen, seiner Ansicht nach, die Verfallfrist nicht zu laufen begonnen habe.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Hinsichtlich des Sachvortrags im einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 7. November 1988 (Bl. 1 ff. d. A.), vom 13. Dezember 1988,(Bl. 13 ff. d. A.) und vom 17. Januar 1989 (Bl. 28 ff. d. A.) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 14. Dezember 1988 (Bl. 23 ff. d. A.) und vom 25. Januar 1989 (Bl. 34 ff. d. A.).

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig.

Das Arbeitsgericht Regensburg – Gerichtstag Straubing – ist in örtlicher und sachlicher Hinsicht zur Entscheidung berufen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 17 ZPO; 2 Abs. 1 Nr. 3 a), 5 Abs. 1 ArbGG).

II. Sachlich bleibt die Klage ohne Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung von Überstunden gem. § 611 BGB i. V. mit §§ 7, 8 MTV. Die behauptet geleisteten Überstunden sind vom Kläger nicht in ausreichender Weise substantiiert dargelegt; im übrigen sind evtl. Ansprüche des Klägers gem. § 23 I MTV verfallen, da – entgegen der Ansicht des Klägers – eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung im Sinne §§ 23 II, 5 IV MTV erteilt wurde.

1. Der Kläger hat seine Klage nicht schlüssig begründet. Er hätte die behaupteten Überstunden nach Tag und Uhrzeit unter Einschluß der Pausen darlegen, und vortragen müssen, ob diese vom Arbeitgeber angeordnet wurden oder zur Erledigung der obl...

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