keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschalierte Abgeltung. Überstunden. Transparenzgebot. Darlegungslast. Ruhepause. Kontrolle

 

Leitsatz (amtlich)

Die pauschalierte Abgeltung von Überstunden einschließlich sämtlicher Zuschläge durch einen Monatslohn von 2.300,00 EUR brutto bei gleichzeitiger vertraglich eingeräumter Verpflichtung Überstunden zu leisten, widerspricht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB

Zur Begründung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung hat ein Arbeitnehmer im Einzelnen darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss dabei vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht, dass er tatsächlich gearbeitet und welche Tätigkeit er ausgeführt hat.

Soweit der Arbeitnehmer unter Angabe einer konkret geschuldeten Tätigkeit angibt, von einer bestimmten Uhrzeit bis zu einer anderen bestimmten Uhrzeit gearbeitet zu haben, ist es Sache des Arbeitgebers diesen Sachvortrag konkret zu widerlegen, etwa in dem der Arbeitgeber angibt, dass in dieser Zeit der Arbeitnehmer eine Ruhepause von bestimmter Größe gehabt hat oder aus anderen Gründen eine bestimmte Zeit nicht gearbeitet hat.

Für Arbeitsverhältnisse im Transportgewerbe ist dabei keine Abweichung von den höchstrichterlichen Grundsätzen veranlasst.

Es ist Sache des Arbeitgebers, durch geeignete Kontrollen, ggfs. Aufschreibepflichten festzustellen, ob und wie lange sein Arbeitnehmer Ruhepausen i.S.d. arbeitszeitrechtlichen Vorschriften einlegt. Da Ruhepausen die Planung einer Pause voraussetzen, und diese Planung grundsätzlich dem Arbeitgeber, ggfs. auch dem Kunden des Arbeitgebers in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber obliegen, ist deren Darlegung auch dem Arbeitgeber ohne weiteres möglich.

 

Normenkette

BGB § 307; BGB 611; BGB 612; MTV Transport- und Verkehrsgewerbe Hessen 7

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 398,22 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger zur Zeit ein jährlicher Urlaubsanspruch von 26 Urlaubstagen zusteht und dass der Kläger am 11.12.2006 keinen Urlaub genommen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.271,79 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 7/10, die Beklagte zu 3/10.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.703,89 EUR festgesetzt.

Die Berufung wird hinsichtlich der Zahlungsansprüche zugelassen, im Übrigen

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Vergütung von Überstunden zunächst für die Monate Februar, April und Mai 2006, im Wege der Klageerweiterung auch für September, Oktober und November 2006 sowie Erteilung von Lohnabrechnungen über Grundlohn, Verpflegungszuschuss, Mehrarbeitsstunden, Mehrarbeitsstundenvergütung und Zulagen aller Art; außerdem die Feststellung der Höhe seines jährlichen Urlaubsanspruchs und dass er am 11.12.2006 keinen Urlaub genommen hat.

Der Kläger wird von der Beklagten seit dem 22.03.2004 als Kraftfahrer beschäftigt. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach dem Arbeitsvertrag vom 22.03.2004 (Bl. 5 – 11 d.A.). Soweit für diesen Rechtsstreit von Interesse, lautet der Arbeitsvertrag auszugsweise wie folgt:

„V.

Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen des § 7 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen vom 07. Mai 1993. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässige Mehr-, Überstunden-, Nacht-, Samstag-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten.

VI.

Der Arbeitnehmer erhält für seine Arbeitsleistung einen

b) Monatslohn in Höhe von 2.300,00 EUR brutto plus Spesen nach gesetzlicher Regelung.

Durch Zahlung dieses Monatslohnes gelten die Grundvergütung, die Vergütung für Mehrarbeit/Überstunden sowie die Zuschläge für etwaige Mehr-, Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zugleich als abgegolten.

VIII.

Urlaub gemäß Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen.

XIV. Ausschlussfristen

  1. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung seiner Vergütungsabrechnung und der ausgezahlten Vergütung verpflichtet.
  2. Alle sonstigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Entstehen des Anspruchs geltend gemacht werden.
  3. Endet das Arbeitsverhältnis, müssen alle Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht sein.
  4. Ungeachtet dieser Bestimmungen sind Ansprüche aus unerlaubten Handlungen ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Entstehen des Anspruchs geltend gemacht worden sind.
  5. Ansprüche, die nicht vor Ablauf der vorstehenden Fristen schriftlich geltend gemacht worden sind, sind ausgeschlossen.”

Der Kläger ist Mit...

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