Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29 308,69 EUR brutto (i.W. neunundzwanzigtausenddreihundertacht 69/100 Euro) sowie 255,65 EUR netto (i.W zweihundertfünfundfünfzig 65/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2001 zu zahlen.
2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 86 %, der Kläger zu 14 %.
4.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 34 553,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger war bei der Beklagten (vormals: …) gemäß Arbeitsvertrag vom 26.11.1997 seit dem 01.01.1998 als EDV-Berater tätig (vgl. Arbeitsvertrag Bl. 19–23 d.A.). Neben der Installation von Standardprogrammen, der Beratung und Unterstützung von Kunden in EDV spezifischen Fragen und Aufgaben im Bereich der Schulung und der Hotline gehörte auch der Aufbau einer Außenstelle der Beklagten in Italien zu seinem Aufgaben. Als Gehalt waren im Arbeitsvertrag für die Probezeit 7.000,– DM und nach Beendigung der Probezeit ein Gehalt von 8.000,– DM vereinbart. Außerdem sollte eine Zielvereinbarung getroffen werden, an die ein Bonus für das Jahr 1998 gebunden wird. Außerdem sollte der Kläger ein Geschäftsfahrzeug erhalten, wenn das Büro in Italien bezogen wird, sowie die Umzugskosten nach Italien. Zwischen den Parteien wurde ein jährlicher Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen vereinbart. Hinsichtlich der Spesen und Auslagen war vereinbart, dass die Beklagte dem Kläger seine betrieblich notwendigen und vorher genehmigten Reisekosten nach den jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätzen ersetzt; der. Kläger muss seine Auslagen im Rahmen einer Reisekostenabrechnung belegen. Zur Arbeitszeit haben die Parteien in § 7 Ziff. 1 folgendes vereinbart:
„Das unter § 2 genannte Gehalt bezieht sich auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und zusätzlich bis zu 10 Überstunden pro Monat. Die darüber hinausgehenden, vom Arbeitgeber genehmigten Überstunden, werden in Form von bezahlter Freizeit abgegolten.”
Zum 01.02.2000 wechselte der Kläger zur rechtlich selbständigen italienischen Tochtergesellschaft der Beklagten. Bei dieser ist der Kläger seit Februar 2001 nicht mehr beschäftigt.
Das Amtsgericht Freiburg hat am 08.07.2002 angeordnet, dass Verfügungen der Beklagten nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (§ 22 InsO).
Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger verschiedene Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend.
In einer internen Mitteilung vom 30.04.1998 gab die Beklagte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt, dass sie für das Jahr 1998 eine ergebnisabhängige Zusatzgratifikation gewähren würde, abhängig vom Betriebsergebnis. Bei einem Betriebsergebnis vor Steuern von über 1 Million DM sollte eine Gratifikation von 100 % des persönlichen Grundgehalts gewährt werden, soweit der Mitarbeiter am 01.01.1998 oder vorher eingetreten sei (Bl. 5 d.A.). In der Abrechnung für Dezember 1999 (Bl. 25 d.A.) rechnete die Beklagte u. a. als „einmalige Zuw.” DM 17.446,– brutto ab.
Die Beklagte gewährte dem Kläger gemäß Darlehens- und Sicherungsvertrag vom 08.10.1998 ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 15.000,– DM (Bl. 24 d.A.), das in monatlichen Raten von 750,– DM ab November 1998 zurück gezahlt werden sollte. Die Raten sollten über die Gehaltsabrechnung von der Beklagten direkt einbehalten werden. Bis einschließlich November 1999 zog die Beklagte vom Gehalt des Klägers insgesamt 13 × 750,– DM = 9.750,– DM ein. Im Dezember 1999 wurde von der Beklagten vom Nettolohn als Darlehensrückzahlung 5.250,– DM einbehalten (Bl. 25 d.A.). Für den Januar 2000 erstellte die Beklagte 2 Abrechnungen (vom 21.01.2000 und 03.02.2000 – Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom 17.07.2002).
Am 11.03.1999 übernachtete der Kläger bei einer Dienstfahrt für die Beklagte in einem Hotel in Cesena zum Preis von 230.000 Lire (Bl. 32 d.A.). Dieser Betrag wurde dem Kläger von der Beklagten nicht erstattet.
Am 28.07.1999 erlitt der Kläger anläßlich einer Dienstreise zu dem Kunden der Beklagten, der Firma … mit einem von der Firma … gemieteten Mietwagen einen Schaden. Die Selbstbeteiligung an der Vollkasko-Versicherung des Autovermieters in Höhe von 1.000,– DM (Bl. 42–44 d.A.) bezahlte der Kläger.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm noch nicht die Zusatzgratifikation in Höhe von einem Monatsgehalt, also 8.000,– DM brutto gem. der internen Mitteilung vom 30.04.1998 gezahlt, die ihm zustehe, weil das Betriebsergebnis vor Steuern bei der Beklagten im Jahre 1998 größer als 1 Million DM gewesen sei.
Der Kläger habe in der Zeit von Januar 1999 bis einschließlich Januar 2000 für die Beklagte 1.044,75 noch auszugleichende Überstunden geleistet, und zwar selbst unter Berücksichtigung der von der Beklagten pauschal vergüteten 10 Überstunden pro Monat. Der Kläger hat eine Aufstellung für einzelne Tage vom 02.01.1999 bis 31.01.2000 vorgelegt (Bl. 6–9 d.A.) und behauptet, die von ihm vorg...