Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber kann seine Ansprüche aus Lohnvorauszahlungen und Arbeitgeberdarlehen im Fall der Lohnpfändung vorweg erfüllen.
Normenkette
Fundstellen
BB 1967, 586 (LT1) |
MuA 1968, 28 (LT1) |
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