Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeiter, der dem Arbeitgeber nicht mitteilt, daß er krank und arbeitsunfähig ist, kann von dem Arbeitgeber keinen Zuschuß zu den Leistungen aus der Sozialversicherung im Krankheitsfalle fordern.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 323

 

Fundstellen

Haufe-Index 444636

BB 1967, 1173

BB 1967, 286 (LT1)

DB 1967, 514 (LT1)

MuA 1968, 28 (L)

PERSONAL 1968, 122 (L)

ZfS 1967, 144 (L)

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