Entscheidungsstichwort (Thema)
Elternzeit. Erholungsurlaub. Kürzung
Leitsatz (amtlich)
§ 17 Absatz ein S. 1 BEEG greift in das europarechtlich garantierte Recht auf Elternurlaub ein. Die Vorschrift ist durch teleologische Reduk-tion richtlinienkonform fortzubilden und insoweit nicht anzuwenden als dadurch dem in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer Rechtsnachteile daraus entstehen, dass er eine Elternzeit von bis zu drei Monaten in An-spruch nimmt.
Die ersten drei Monate der Elternzeit haben daher bei der Kürzung nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG außer Betracht zu bleiben
Tenor
1. Der Beklagte wird gesamtschuldnerisch mit Herrn Rechtsanwalt Marc Jüdt verurteilt, an die Klägerin 1.380,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.06.2011 zu bezahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 43 % und der Beklagte 57 %.
4. Der Streitwert wird auf 2.430,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin.
Die Klägerin war vom 15.10.2009 bis zum 16.05.2011 bei dem Beklagten und dessen Sozius Rechtsanwalts Marc J. als Rechtsanwaltsfachangestellte zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.950,00 EUR beschäftigt. Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag (AS 36) wird Bezug genommen. Nach dessen § 4 wurden 26 Arbeitstage als Urlaub vereinbart.
Am 15.02.2010 und 16.02.2010 hatte die Klägerin Urlaub. Nach der Geburt eines Kindes am 17.05.2010 war die Klägerin in Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvereinbarung (AS 20) zum 16.05.2011. Dem ging folgendes voraus:
Anfang Mai 2011 äußerte die Klägerin den Wunsch, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Beklagte übersandte ihr daraufhin eine Aufhebungsvereinbarung (AS 22), in der es unter anderem heißt:
§ 2 Freistellung, Abwicklung
Die Arbeitnehmerin bleibt von der Erbringung ihr obliegender Verpflichtungen zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung auf möglicherweise bestehende Urlaubsansprüche.
Das Arbeitsverhältnis wird bis zu seiner Beendigung von beiden Seiten ordnungsgemäß abgewickelt.
§ 5 Arbeitszeugnis
Der Arbeitgeber erteilt der Arbeitnehmerin ein sehr wohlwollendes Arbeitszeugnis, welches sich auf die Tätigkeiten, Leistungen und die Führung der Arbeitnehmerin während des Arbeitsverhältnisses erstreckt.
§ 6 Abgeltung
Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit vorstehender Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, aus seiner Beendigung und für die Zeit nach der Beendigung – gleich ob bekannt oder unbekannt – erledigt und abgegolten sind, soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt worden ist.
Die Arbeitnehmerin verzichtet auf einen etwaigen Wiedereinstellungsanspruch.
Mit Schreiben vom 13.05.2011 übersandte die Klägerin eine wie folgt geänderte Fassung der Aufhebungsvereinbarung (AS 24):
2. Abwicklung
Die Arbeitgeber zahlen an die Arbeitnehmerin für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Sozialabfindung gem. § 9, 10 KSchG in Höhe von EUR 800,00 (Euro achthundert) brutto. Das Arbeitsverhältnis wird bis zu seiner Beendigung von beiden Seiten ordnungsgemäß abgewickelt.
5. Arbeitszeugnis
Die Arbeitgeber erteilten der Arbeitnehmerin ein sehr wohlwollendes Arbeitszeugnis, welches sich auf die Tätigkeiten, Leistungen und die Führung der Arbeitnehmerin während des Arbeitsverhältnisses erstreckt. Das Zeugnis wird im letzten Absatz die Formulierung tragen:
„Das Arbeitsverhältnis von Frau H. endete mit dem Auslaufen der Elternzeit. Wir bedauern ihr Ausscheiden, da uns mit Frau H. eine erfahrene Mitarbeiterin verlässt, danken ihr für die geleisteten Dienste und wünschen Frau H. für ihren weiteren beruflichen und privaten Lebensweg viel Erfolg und alles Gute.”
6. Abgeltung
Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit vorstehender Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, aus seiner Beendigung und für die Zeit nach der Beendigung – gleich ob bekannt oder unbekannt – erledigt und abgegolten sind, soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt worden ist.
Die Arbeitnehmerin verzichtet auf einen etwaigen Wiedereinstellungsanspruch.
In dem Anschreiben vom 13.05.2011 (AS 24) heißt es:
Unter 2. mache ich noch restlichen Urlaubsanspruch geltend. Meines Wissens sind hier noch 9 Tage offen. Für die Abgeltung habe ich hierfür einen pauschalen Betrag angesetzt.
Die letztlich getroffene Regelung in der Aufhebungsvereinbarung vom 16.05.2011 lautet:
§ 2 Abwicklung
Das Arbeitsverhältnis wird bis zu seiner Beendigung von beiden Seiten ordnungsgemäß abgewickelt.
§ 5 Arbeitszeugnis
Der Arbeitgeber erteilt der Arbeitnehmerin ein sehr wohlwollendes Arbeitszeugnis, welches sich auf die Tätigkeiten, Leistungen und die Führung der Arbeitnehmerin während des Arbeitsverhältnisses erstreckt. Das Zeugnis wird im letzten Absatz die Formulierung tragen:
„Das Arbeitsverhältnis von Frau H. endete mit dem Auslaufen der Elternzeit. Wir bedauern ihr Aussch...