Tenor
Als Vorsitzender der Einigungsstelle zum Abschluß einer Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird der Richter am Arbeitsgericht … Arbeitsgericht … eingesetzt.
Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle.
Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) – Arbeitgeberin – gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist eine Regionalniederlassung des … und … In ihrem Betrieb sind 42 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Betriebsrat legte der Arbeitgeberin unter dem 17.05.2000 den Entwurf einer Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vor. Dieser Entwurf definiert unter anderem Belästigung, konkretisiert des Beschwerderecht, bestimmt die Vertraulichkeit, nennt betriebliche oder arbeitsrechtliche Reaktionsmöglichkeiten und regelt einschlägige Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Entwurfs wird auf Bl. 7 bis 11 der Gerichtsakte verwiesen. Die Arbeitgeberin wies am 08.06.2000 das Begehren nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung zurück, weil das geltende Recht zur Regelung der Problematik ausreichend sei. Der Betriebsrat widersprach der Auffassung der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 23.06.2000 und forderte die Arbeitgeberin erfolglos zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung auf.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass die Thematik Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterfalle, da sie Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer betreffe.
Der Betriebsrat beantragt,
1) den Richter am Arbeitsgericht … Arbeitsgericht zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz einzusetzen;
2) die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festzusetzen;
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie meint, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, da das BetrVG in den §§ 75, 82 ff. BetrVG die Thematik in der Substanz bereits abschliessend geregelt habe. Einwände gegen die vom Betriebsrat vorgeschlagene Person des Vorsitzenden erheb sie nicht, jedoch sei die Anzahl der Beisitzer auf maximal zwei Personen festzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag des Betriebsrates auf Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema Schutz vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist begründet, denn die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig.
Es ist Aufgabe der Einigungsstelle zu klären, ob sie für die angestrebte Regelung zuständig ist. Die endgültige Klärung der Zuständigkeit obliegt nicht dem Gericht im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG. Die gerichtliche Prüfung im Bestellungsverfahren ist auf den Maßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit beschränkt.
Die Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig, wenn ihre Zuständigkeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint und auf den ersten Blick erkennbar ist, dass die beizulegende Streitigkeit bei fachkundiger Beurteilung sich nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand subsumieren lässt. Das Bestellungsverfahren soll nicht mit der Klärung schwieriger Rechtsfragen belastet werden. Offensichtliche Unzuständigkeit kann angenommen werden, wenn nach gewissenhafter Prüfung keinerlei vernünftige Zweifel an der Unzuständigkeit bestehen oder eine unbestrittene ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes vorliegt. Erfährt die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings beachtliche Kritik oder werden neue einsichtige Erwägungen vorgetragen, so ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig. Dies gilt auch, wenn die Rechtsfrage von den Landesarbeitsgerichten oder von Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert wird (LAG Köln, Beschl. v. 13.01.1998 – 13 TaBV 60/97 – LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 33 m.w.Nw.).
Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes ist die Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz nicht offensichtlich unzuständig. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter vor Mobbing und sexueller Belästigung unterliegt dem Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ist die Mitbestimmung nicht nach dem Gesetzesvorbehalt des § 87 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen, weil das Beschwerdeverfahren der §§ 84, 85 BetrVG die Thematik abschließend regelt. Die Arbeitgeberin stützt ihre Rechtsansicht auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamburg (LAG Hamburg, Beschl. v. 15.07.1998 – 5 TaBV 4/98 – NZA 1998, 1245), wonach d...