Betriebsrat durfte Einstellung verweigern
Unternehmen, die mehr als 20 Arbeitnehmende beschäftigen, müssen den Betriebsrat bei einer Einstellung mit einbeziehen. Nach § 99 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber vor jeder neuen Einstellung die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung in bestimmten Fällen verweigern, unter anderem wenn die Einstellung gegen Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung verstößt, aber auch wenn eine erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist. Das Arbeitsgericht Köln hatte vorliegend die Frage zu beurteilen, ob der Betriebsrat auch bei einem Verstoß gegen die Ausschreibungsfrist berechtigt ist, seine Zustimmung zu verweigern.
Der Fall: Arbeitgeber verkürzt interne Ausschreibungsfrist
Im vorliegenden Fall existierte im Unternehmen eine Gesamtbetriebsvereinbarung, in der geregelt war, dass jeder Arbeitsplatz, der neu besetzt werden soll, unabhängig von einer externen Ausschreibung auch intern auszuschreiben ist. Die Ausschreibungsfrist beträgt danach vier Wochen ab Eingang der Ausschreibung beim Betriebsrat.
Der Arbeitgeber schrieb die Stelle eines "Projektleiter/Projektleiterin Datacenter Services" am 18. Februar 2022 mit einer Bewerbungsfrist bis zum 18. März 2022 intern aus. Die Ausschreibung leitete er dem Betriebsrat per E-Mail aber erst am 24. Februar 2022, also nur gut drei Wochen vor Ende der Ausschreibungsfrist, zu.
Betriebsrat verweigert Einstellung
Der Betriebsrat verweigerte daraufhin seine Zustimmung zur Einstellung des Bewerbers für diese Stelle wegen fehlender Qualifikation und einer fehlenden internen Ausschreibung.
Nach Meinung des Arbeitgebers war der Bewerber hinreichend qualifiziert. Bei der fehlenden direkten Unterrichtung über die Ausschreibung handele es sich seiner Überzeugung nach lediglich um einen Obliegenheitsverstoß, der den Betriebsrat nicht zum Widerspruch gemäß § 99 Abs. 2 Nrn. 1, 5 BetrVG berechtige.
ArbG Köln: Betriebsrat durfte Einstellung widersprechen
Das Arbeitsgericht Köln teilte die Meinung des Arbeitgebers nicht. Es entschied, dass der Verstoß gegen die in der Betriebsvereinbarung geregelten Fristen den Betriebsrat zum Widerspruch berechtigte. Der Arbeitgeber sei verpflichtet gewesen, sich an die Regeln zur Ausschreibung zu halten.
Dabei verwies es auf die gesetzlichen Gründe, die den Betriebsrat berechtigen, die Zustimmung zu verweigern: Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist dies möglich, wenn die Einstellung gegen Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung verstößt und nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG, wenn eine erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln hatte der Betriebsrat ausreichend deutlich gemacht, dass er die Zustimmung verweigerte, weil gegen die Betriebsvereinbarung zur Durchführung von internen Stellenausschreibungen verstoßen wurde. Diese begründe laut Gericht nicht nur die Pflicht zur internen Ausschreibung, sondern gestalte auch deren Verfahren aus.
Hinweis: Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13.01.2023, Az: 23 BV 67/22
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