Tenor
1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung vom 25.4.1997 noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.04.1997 zum 30.06.1997 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als stellvertretender Barchef im … weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 3.510,00 brutto abzüglich DM 50,96 netto zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus DM 2.103,66 seit 22.05.1997, ferner DM 7.020,00 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 02.09.1997 sowie DM 3.510,00 brutto abzüglich DM 332,40 an Arbeitslosengeld.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
5. Der Streitwert wird auf DM 27.747,60 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung, Weiterbeschäftigung sowie Lohnfortzahlung.
Der am 04.08.1953 geborene ledige Kläger war ab 1986 bei der Beklagten in deren … beschäftigt und war ab 01.05.1989 im … als Barkeeper und zuletzt als stellvertretender Barchef beschäftigt bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.510,00 DM.
Mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 25.04. und 29.04.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.06.1997, mit Zustimmung des Betriebsrats, mit folgender Begründung:
„Wir können Ihnen nachweisen, daß Sie aktiv an der Unterschlagung von Umsätzen in unserer Pianobar beteiligt waren, in dem Sie die Bierdeckel, auf denen die Getränke der Gäste notiert wurden, die an der Bar gesessen hatten, nicht gebucht und statt dessen mitgenommen haben. Weiterhin haben Sie die Unterschlagungen von anderen Mitarbeitern aus der Bar bewußt gedeckt und gegenüber der Geschäftsleitung verschwiegen. Die so erschlichenen Gelder wurden nach Dienstschluß teilweise als „Trinkgeld” an die einzelnen Mitarbeiter verteilt. Zusätzlich haben Sie täglich sehr viel alkoholische Getränke zu sich genommen, die Sie aus unserem Warenbestand genommen haben. Hier bezichtigen wir Sie des Diebstahls. Sie haben außerdem hoteleigene Spirituosenflaschen mit eigenen Spirituosen aufgefüllt, um diese wieder zu verkaufen. Sie haben Getränke an Gäste ausgegeben, ohne diese zu kassieren.”
Mit seiner am 13.05.1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet der Kläger sich gegen die Kündigungen, begehrt Weiterbeschäftigung, ferner Zahlung des Restgehaltes für April 1998 sowie der Gehälter für Mai bis Juli 1998 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes.
Der Kläger bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und rügt ferner die nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats.
Der Kläger beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung vom 25.04.1997, noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.04.1997 zum 30.06.1997 beendet wird, sondern fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als stellvertretenden Barchef im … weiterzubeschäftigen. Sofern der Feststellungsantrag Erfolg hat;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 3.510,00 brutto abzüglich gezahlter DM 50,96 netto nebst 4 % Zinsen auf DM 2.103,66 seit Zustellung der Klage zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen an den Kläger DM 7.020,00 brutto nebst 4 % Zinsen aus den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere DM 3.510,00 brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von DM 332,40 zu zahlen. 55 v. 26.8. 7/97
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte begründet die Kündigungen wie folgt:
Durch den ehemaligen Barchef in der … Herrn … sei kurz nach Karneval dieses Jahres der Beklagten mitgeteilt worden, in der Kasse der Pianobar habe er Unregelmäßigkeiten und Differenzen festgestellt und wisse nicht, in welche Spalte er die Differenzen buchen solle. Ferner habe die stellvertretende Direktorin mitgeteilt, daß sie bereits seit Monaten einen für sie nicht erklärbaren Umsatzrückgang in der Bar feststelle. Daraufhin habe diese eine genaue Überprüfung der Bar angeordnet, bei der herausgefunden worden sei, daß die Bierzähler nicht mit den tatsächlichen Buchungszahlen übereinstimmen würden. Es sei der Verdacht aufgekommen, die Mitarbeiter in der Bar würden trotz wiederholter Anweisungen nicht alle Getränke sofort buchen, sondern diese auf Deckel schreiben und anschließend abkassieren, ohne einzubuchen. Da aufgrund des festgestellten Umsatzrückganges und der Informationen durch Herrn … Mißtrauen entstanden sei, sei eine Detektivin, Frau …, von der Detektei … in die Bar als „Arbeitnehmerin” eingeschleust worden und habe am 07.04.1997 ihre Arbeit in der Bar aufgenommen. Sie habe beobachtet, daß der Kläger Bierdeckel nicht gebucht habe, auf denen die Getränke der Gäste der Pianobar notiert gewesen seien. Dieselbe Handlungsweisen von Kollegen, u.a. des Herrn …, habe der Kläger gedeckt und gegenüber der Per...