Tenor

1. Es wird festgestellt, daß das Anstellungsverhältnis des Klägers zur Beklagten durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 14.05.1997 nicht aufgelöst wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den Arbeitsbedingungen entsprechend seines Anstellungsvertrages vom 15.05.1994 auch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.200,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung und hilfsweise ordentliche Kündigung vom 14.05.1997 aufgelöst worden ist sowie um die Weiterbeschäftigung des Klägers über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus.

Der Kläger war seit 01. August 1994 bei der Beklagten bzw. der vorhergehenden Betriebsinhaberin zuletzt als Rezeptionsangestellter beschäftigt. Das letzte monatliche Bruttoeinkommen betrug ca. 3.300,00 DM.

Bei der Beklagten sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer tätig; es besteht ein Betriebsrat.

Der Kläger hat keine Abmahnungen erhalten.

Mit Schreiben vom 14.05.1997 hat die Beklagte die außerordentliche fristlose und zugleich hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen „nachweisbarer Unterschlagung von Eintrittsgeldern” ausgesprochen. Die Kündigung hat der Kläger am 15.05.1997 erhalten.

Der Kläger ist der Auffassung, es liege weder ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung noch ein Grund für eine ordentliche Kündigung vor.

Der Kläger behauptet, daß er keine Eintrittsgelder unterschlagen habe. Er habe weder ausgegebene Tageskarten zu Unrecht – d. h. ohne Wissen der Gäste und ohne Vorlage von Freikarten – storniert noch habe er die wegen Stornierungen an die Gäste zurückzuzahlenden Tageseinnahmen selbst an sich genommen und der Beklagten vorenthalten.

Hinsichtlich des Vorwurfes von manipulierten Stornierungen trägt der Kläger vor, daß diese Stornierungen auf Grund ungenügenden Sicherheitsbestimmungen in dem EDV-System der Beklagten auch von anderen Mitarbeitern stammen könnten. Er macht geltend, daß zum einen die Passwörter der Mitarbeiter zur Computerbedienung nicht der Geheimhaltung unterlägen, sondern auch anderen Anwendern zugänglich seien. Zum anderen hätten während der Pausen auch andere Mitarbeiter unter demselben Passwort des zuvor tätigen Mitarbeiters weitergearbeitet.

Der Kläger behauptet, er habe niemals Geld der Beklagten an sich genommen. Vielmehr hätte nicht nur er, sonderen auch andere Mitarbeiter auf die Kasse Zugriff gehabt.

Weiter rügt der Kläger die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates zu den ausgesprochenen Kündigungen und macht geltend, daß er selbst zum fraglichen Vorfall nicht ausreichend angehört worden sei.

Mit der am 30.05.1997 bei Gericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger,

  1. festzustellen, daß das Anstellungsverhältnis des Klägers zur Beklagten durch die außerordentliche, hilfweise ordentliche Kündigung vom 14.05.1997 nicht aufgelöst wird,
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den Arbeitsbedingungen entsprechend seines Anstellungsvertrages vom 15.05.1994 auch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich in 10 Fällen mit der manipulierten Stornierung von Tageskarten zu Unrecht Eintrittsgelder angeeignet. Dies habe eine Befragung der Gäste ergeben, bei denen laut Gästeliste eine Stornierung der Tageskarten auf Grund vorgelegter Freikarten erfolgt sei, die Gäste aber weder von einer Stornierung bzw. Freikartenberechtigung gewußt hätten noch die die an den Kläger gezahlten Eintrittsgelder zurückerhalten hätten.

Die Beklagte ist der Ansicht, die manipulierten Stornierungen stellten mit der Geldansichnahme einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar, und damit sei der Kläger der Unterschlagung überführt.

Weiter vertritt die Beklagte die Auffassung, daß wegen der fehlerhaften Stornierungen als weiterer Kündigungsgrund als Tätigkeit im besonderen Vertrauensbereich keine Abmahnung erforderlich gewesen sei.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 14.05.1997 noch durch die ordentliche Kündigung aufgelöst worden. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Rezeptionsangestellter bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreites.

A.

I.

Die Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes liegen vor (§§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG). Der Kläger hat auch innerhalb der 3-wöchigen Frist der §§ 13, Abs. 1, 4 KSchG Kündigungsschutzklage erhoben. Die streitgegenständliche Kündigung ging dem Kläger am 15.05.1997 zu; bei Gericht ging die Klageschrift am 30.05.1997 ein.

II.

Die außero...

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