Tenor

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 22. April 1998 aufgelöst worden ist, sondern fristgemäß zum 31. Mai 1998 beendet worden ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte haben jeweils 50 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 14.183,85 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Die Beklagte betreibt einen häuslichen Krankenpflegedienst. Die Postanschrift der Beklagten lautet:

Die Klägerin, examinierte Krankenschwester, ist gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 28. Juli 1995 seit dem 04. September 1995 bei der Beklagten als Pflegedienstleiterin, zuletzt zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von DM 4.727,95, beschäftigt. Insoweit wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen.

Seit dem 03. November 1997 nahm die Klägerin in Absprache mit der Beklagten an einer „Weiterbildung zur Leitung einer Sozialstation/eines ambulantes Pflegedienstes” teil. Die Weiterbildung sollte vom 03. November 1997 bis zum 09. Juni 1998 dauern. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den zwischen der Klägerin und dem Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) geschlossen Weiterbildungsvertrag vom 30. April 1997 als Anlage K 6 zum Schriftsatz der Klägerin vom 24. August 1998 verwiesen. Mit Schreiben vom 13. April 1998 setzte die Beklagte die Klägerin davon in Kenntnis, daß sie den Fortbildungskurs gekündigt habe und die Klägerin daran nicht mehr teilnehmen werde. Mit Schreiben vom 16. April 1998 erklärte die Klägerin, daß die Beklagte nicht legitimiert sei, den Vertrag zu kündigen, und daß die Klägerin beabsichtige, den Kurs fortzusetzen. Am 18. April 1998 kündigte die Klägerin an, daß sie ab Montag, den 20. April 1998 weiter an dem Weiterbildungskurs teilnehmen werde. Insoweit wird auf die Anlagen K 2–3, 5 zur Klageschrift verwiesen. Die Beklagte teilte die Klägerin für den 20. April 1998 zum Dienst ein. Die Klägerin erschien an diesem Tag nicht an ihrem Arbeitsplatz.

Die Klägerin war vom 07. bis zum 15. April 1998 arbeitsunfähig krank geschrieben. Am Abend des 15. April 1998 warf der Ehemann der Klägerin eine bis zum 17. April 1998 fortschreibende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in den Briefkasten des Büros der Beklagten.

Mit Schreiben vom 22. April 1998, der Klägerin am selben Tage zugegangen, erklärte die Beklagte die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Insoweit wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift verwiesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 11. Mai 1998 erhobenen Kündigungsschutzklage.

Die Klägerin behauptet, daß die Beklagte mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftige.

Die Klägerin behauptet, sie habe die Beklagte am 15. April 1998 morgens gegen 7.55 Uhr angerufen, um dieser mitzuteilen, daß sie sich noch nicht wohlfühle und sich deshalb noch bis zum 17. April 1998 krankschreiben lassen wolle.

Die Klägerin meint, das Verbot des Besuchs des Weiterbildungskurses verstoße gegen Treu und Glauben, da von 7 Kursmonaten der überwiegende Teil abgeschlossen gewesen sei.

Die Klägerin beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 22. April 1998 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, daß sie einschließlich der Klägerin 4 Arbeitnehmer beschäftige.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe sich am 15. April 1998 telefonisch zum Dienst zurückgemeldet und angekündigt, sie werde am 16. April 1998 wieder ihren Dienst antreten können. Daraufhin sei sie für den 16. April 1998 wieder zum Dienst eingeteilt worden. Die am Abend des 15. April 1998 eingeworfene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erst am Morgen des 16. April 1998 zugegangen. Obwohl die Beklagte kurzfristig eine Aushilfe eingeteilt habe, sei es zu erheblichen Verzögerungen bei der Betreuung der Patienten gekommen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe am 20. April 1998 ihre Arbeitsleistung vorsätzlich verweigert.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

1.

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde nicht wirksam durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23. April 1998 beendet.

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (Ständige Rechtsprechung des BAG z. B. Urteil vom 06.08.1987 – 2 AZR 226/87 – AP Nr. 97 zu § 626 BGB; ...

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