Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederholte Verspätungen
Leitsatz (redaktionell)
In Fällen ständig wiederholter Verspätungen kommt – nach Ausspruch entsprechender Abmahnungen – im Wiederholungsfall eine außerordentliche Kündigung in Betracht, wenn die Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Arbeitsverweigerung, einer beharrlichen Verletzung seiner Arbeitspflicht erreicht hat.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.01.2004; Aktenzeichen 4 Ca 4031/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom20. Januar 2004 – 4 Ca 4031/03 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung nur noch um die Wirksamkeit einer fristlosen sowie einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Der am 10. März 1970 geborene Kläger arbeitete seit dem 17. Mai 1989 bei der Beklagten zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt EUR 2.231,45 als Dachdeckerhelfer. Am 31. Januar 2003 wollte die Beklagte ihm das Abmahnungsschreiben vom 15. Januar 2003 (Bl. 38 d.A.) übergeben, wobei der Kläger jedoch die Entgegennahme verweigerte.
Wegen des unstreitigen Sachverhaltes, des Vertrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2004 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 71–74 d.A.).
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M. und des Zeugen E. und sodann durch Urteil vom 20. Januar 2004 die Klage abgewiesen. Es hat genommen, die Beklagte sei zum Ausspruch einer Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund des Verhaltens des Klägers berechtigt gewesen. Der Kläger sei trotz vorheriger Abmahnungen wiederholt und in erheblicher Weise zu spät zur Arbeit gekommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass er sowohl am 3. März 2003 eine Stunde und am 20. März 2003 eine halbe Stunde zu spät zur Arbeit erschienen sei. Aufgrund der Hartnäckigkeit seines Fehlverhaltens sei der Beklagten auch im Rahmen einer Interessenabwägung nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis mit ihm bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 74–78 d.A. Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 10. November 2004 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Er rügt, das Arbeitsgericht habe von ihm bestrittene Verspätungen seiner Entscheidung als zutreffend zugrunde gelegt. Er behauptet, er habe sich jeweils krank gemeldet, indem er kurz vor 7.00 Uhr bei der Beklagten angerufen und auf den sich meldenden Anrufbeantworter gesprochen habe. In gleicher Weise sei er auch am 31. März 2003 und am 1. April 2003 vorgegangen, was sich auch aus seinem zur Akte gereichten Telefonverzeichnis ergebe (Bl. 103 f. d.A.). Der Kläger vertritt die Ansicht, die Abmahnungen vom 8. Juni 1999, 2. April 2001, 30. August 2001, 17. Juni 2001, 8. Februar 2001 sowie 11. Februar 2002 würden nicht den arbeitsgerichtlichen Anforderungen entsprechen. Es sei nicht aufgezeigt worden, welches Verhalten ihm konkret vorgeworfen werde und mit welchen Konsequenzen er rechnen müsse. Er behauptet, am 3. März 2003 sei er direkt zur Arbeitsstelle gefahren und noch vor den Kollegen eingetroffen. Auch sei es falsch, dass er am 11., 17. und 20. März 2003 jeweils erst mit einer halben Stunde Verspätung am Arbeitsplatz erschienen sei, im Übringen hätte dies auch den Arbeitsablauf nicht gestört.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar, 2004 – 4 Ca 403103 – teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung vom 1. April 2003 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung ebenfalls unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, Sie rügt, der Kläger habe – soweit überhaupt – die von ihr aufgeführten Verspätungen lediglich pauschal bestritten. Sie ist der Ansicht, etwaige Mängel der Abmahnungen aus den Jahren 2001 und 2002 seien jedenfalls aufgrund der ausführlichen Erörterungen in dem Verfahren 4 Ca 1891/02 vor dem Arbeitsgericht geheilt. Sie behauptet, am 31. März 2003 und am 1. April 2003 sei kein Anruf des Klägers erfolgt, mit dem er seine Arbeitsunfähigkeit für diese Tage mitgeteilt habe.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 10. November 2004 (Bl. 137 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Januar 2004 verkündete Urteil des Arbeitsgerich...