Nachgehend
LAG Niedersachsen (Aktenzeichen 12 Sa 396/15) |
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.478,19 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf
882,32 EUR |
seit dem 31.12.2013, |
auf weitere |
912,63 EUR |
seit dem 31.01.2014, |
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935,94 EUR |
seit dem 28.02.2014, |
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895,20 EUR |
seit dem 31.03.2014, |
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938,32 EUR |
seit dem 30.04.2014, |
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1.030,58 EUR |
seit dem 31.05.2014, |
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958,13 EUR |
seit dem 30.06.2014, |
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1.126,27 EUR |
seit dem 31.07.2014, |
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963,80 EUR |
seit dem 31.08.2014, |
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835,00 EUR |
seit dem 30.09.2014 |
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zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 4/11 und die Beklagte 7/11.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.938,19 EUR festgesetzt.
Soweit der Beschwerdegegenstandswert 600,00 EUR nicht übersteigt, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Im Rahmen der bei Gericht am 17.10.2014 eingegangenen Klage streiten die Parteien über die Frage der Rechtsnatur und die der Beendigung ihres Vertragsverhältnisses sowie u. a. über Zahlungsansprüche der Klägerin.
Die am 18.01.1994 geborene Klägerin hatte zunächst zum 01.08.2013 in einem Betrieb in Münster eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin begonnen. Dieses Berufsausbildungsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung während der Probezeit.
Die Beklagte, die Inhaberin eines großen Pferdegestüts mit einer angeschlossenen erfolgreichen Pferdezucht ist, hatte über die Bundesagentur für Arbeit eine Ausbildungsmöglichkeit angeboten.
Die Klägerin richtete eine Bewerbung hinsichtlich eines Ausbildungsplatzes für den Ausbildungsberuf der Pferdewirtin an die Beklagte. Die Klägerin wollte die in Münster angefangene Ausbildung fortsetzen.
Auf Einladung der Beklagten fand ein Bewerbungsgespräch zwischen der Klägerin und dem Ehemann der Beklagten, der deren Geschäfte faktisch führt, am 22.11.2013 statt.
Im Rahmen dieses Gespräches wurde von dem Ehemann der Beklagten eine Ausbildung zur „FN-geprüften Pferdepflegerin” angesprochen. Der genaue Inhalt dieses Gespräches ist zwischen den Parteien streitig geblieben.
Unter dem 28.11.2013 schlossen die Parteien einen von der Beklagten aufgesetzten Vertrag, der unter anderem folgende Formulierungen beinhaltet:
„Ausbildungsvertrag zur FN-geprüften Pferdepflegerin
…
1.) Sie, Frau …, werden in unserem Gestüt zunächst als Gestüts Hilfskraft ab dem 01.12.2013 eingestellt um nach Ablauf von 3 Jahren Ihre Prüfung zur FN-geprüften Pferdepflegerin ablegen zu können. …
2.) Die gesetzliche Ausbildungsvergütung beträgt:
1. Ausbildungsjahr = brutto 530,00 EUR
…
3.) …
4.) Die Wochenarbeitszeit beträgt 45 Stunden bei einer 6-Tage-Woche. Sie werden auch abwechselnd zu Wochenenddiensten herangezogen.
…”
Hinsichtlich des vollständigen Wortlauts dieses Vertrages wird auf die überreichte Kopie (Bl. 16 d. Akte) verwiesen.
Einen wörtlich identischen Vertrag schloss die Beklagte zuvor bereits am 19.08.2013 mit der Zeugin … (vgl. d. Kopie Bl. 77 d. Akte).
Die Klägerin nahm ab dem 01.12.2013 ihre Tätigkeit im Gestüt der Beklagten in dem Glauben auf, mit der Beklagten einen Ausbildungsvertrag zur Erlangung eines anerkannten Ausbildungsberufes abgeschlossen zu haben.
Im Gegensatz zum Beruf der Pferdewirtin handelt es sich bei der Ausbildung zur „FN-geprüften Pferdepflegerin” nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf i.S.d. § 4 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz.
Hinsichtlich der FN-geprüften Pferdepfleger haben sich die Pferdesportverbände eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung gegeben. So formuliert die APO (Ausbildungs- und Prüfungsordnung) für FN-geprüfte Pferdepfleger unter der Rubrik „Zulassung” unter anderem folgendes:
- „Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungslehrgang und zur Prüfung ist vom Bewerber an die FN zu richten.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- …
- Nachweis einer ca. 2-jährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Umgang und mit der Pflege von Pferden in einem Reitbetrieb oder Zuchtbetrieb oder Nachweis einer mindestens 3-jährigen nebenberuflichen Tätigkeit im o.a. Sinne
- …
- Teilnahme an einem 2-wöchigem Vorbereitungslehrgang
- …”
Auf den in Kopie überreichten Auszug der APO (Bl. 43 d. Akte) wird im Übrigen verwiesen. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V. vergibt Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung als „FN-geprüfter Pferdepfleger” (vgl. d. Kopie Bl. 44 d. Akte).
Die Beklagte verfügt nicht über einen Meistertitel. In ihrem Betrieb gibt es auch keinen angestellten Meister.
Ab Dezember 2013 wurde die Klägerin im Betrieb der Beklagten entsprechend dem geschlossenen Vertrag als Gestütshilfskraft/Pferdepflegerin eingesetzt. Zur Versorgung der Pferde gehörte u.a. auch, dass die Pferde täglich beritten werden mussten.
Die Klägerin arbeitete regelmäßig auch an Sonn- und Feiertagen.
Hinsichtlich der von der Klägerin geleisteten Arbeitsstunden in der Zeit von Dezember 2013 bis einschließlich September 2014 wird auf deren Angaben auf Seite 7 der Klageschrift (Bl. 7 d. Akte) verwiesen.
Während der Beschäftigungszeit bei der Beklagten bes...