Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 8.093,– festgesetzt

 

Tatbestand

Mit der Klage macht die Klägerin Arbeitsvergütung (einschließlich Freizeitausgleich, Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung) mit einem Betrag von DM 8.093,– geltend.

Die am 02.08.1983 geborene Klägerin schloss, vertreten durch ihre Eltern, am 04.11.1999 mit der Beklagten einen Praktikantenvertrag ab, der ausweislich des Vertragstextes (vor § 1 des Vertrages) der Vorbereitung auf die Berufsausbildung zur Pferdewirtin – Schwerpunkt Reiten – dienen sollte. Das Praktikum sollte gemäß § 1 des Vertrages vom 01.11.1999 bis 30.04.2000 dauern. Gemäß § 7 des Vertrages war vereinbart, dass die Praktikantin eine monatliche Vergütung von DM 800,– brutto erhält und nach erfolgreichem Ablauf des Praktikums eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin – Schwerpunkt Reiten – absolvieren kann. Auf den Praktikantenvertrag vom 04.11.1999, Bl. 6,7 d.A., wird Bezug genommen.

Vom 05.01. bis 16.01.2000 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Am 19.01.2000 legte der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin einen Aufhebungsvertrag vor, den sie unterschrieb. Insgesamt zahlte die Beklagte der Klägerin für die Dauer des Praktikums vom 01.11.1999 bis 19.01.2000 DM 2.100,– brutto.

Die Klägerin hält den Praktikantenvertrag für nichtig im Sinne des § 134 BGB. Aus ihrer Sicht beruht die Nichtigkeit des Vertrages darauf, dass er eine Umgehung der Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes darstelle, da mit einem derartigen Vertrag die Dauer der Ausbildung und die auf höchsten 3 Monate beschränkte Probezeit im Ausbildungsverhältnis verlängert werde.

Die Klägerin behauptet, für die Beklagte in der Zeit vom 01.11.1999 bis 03.01.2000 sowie am 17. und 19.01.2000 (mit Ausnahme des 07.11.1999 – sonntags –, des 19.12.1999 – sonntags –, des 24.12. und 31.12.1999) jeweils deutlich mehr als 8 Stunden gearbeitet zu haben. Wegen der von der Klägerin für die einzelnen Tage behaupteten Stundenzahlen wird auf die Aufstellung in der Klageschrift, dort Seite 2 bis 4, Bl. 2–4 d.A., sowie auf den von der Klägerin geführten Kalender, in dem der von der Klägerin behauptete Arbeitsbeginn sowie das behauptete Arbeitsende und die Pausenzeiten eingetragen sind, Bl. 40–68 d.A., verwiesen.

Die Klägerin behauptet, dass sie während der Dauer ihrer Tätigkeit ständig folgende Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht habe:

Boxen misten, Stallgassen kehren, Stroh und Heu aus der Scheune holen, Stroh in den Boxen aufschütteln, Heu füttern, Pferde putzen, Sand von der Bande weg auf den Hufschlag schaufehln, Bande abkehren und abwaschen, Trensen und Sattel putzen, Reinigung der Sattelkammer, Schnee auf dem Gelände räumen, Salz und Splitt streuen, Pferdetransporter und Pferdeanhänger waschen, Verkaufspferde zur Vorstellung einbandagieren, satteln, trensen und ausflechten, bei Röntgenuntersuchungen assistieren, Pferde für Ausbilderin und Privatpersonen satteln, trensen, ein- und ausbandagieren, Unkraut auf der Reitanlage entfernen, Stroh- und Heuladungen in der Scheune stapeln, Bandagen aufwickeln, Reiterstübchen reinigen, Geschirr spülen, Kaffee kochen für Kaufinteressenten, die Reiterstube mit neu gekauften Möbel einrichten, die dort befindlichen schweren Möbel entfernen, den Hufschmied beim Beschlagen assistieren und Pferdeäpfel in der Reithalle aufsammeln.

Weiter behauptet die Klägerin, dass sie auf einem Turnier in Rumpenheim die Aufgabe gehabt habe, ein bis zwei Pferde trocken zu reiten, abzusatteln, auszubandagieren und einzubandagieren.

Bei diesen Tätigkeiten habe es sich eindeutig um Arbeitsleistungen gehandelt, die von der Klägerin erbracht worden seien (Beweis: Zeugnis …).

Bei den von der Klägerin benannten Zeugen handelt es sich um die Eltern der Klägerin. Nach Behauptung der Klägerin haben diese sie bisweilen von der Arbeit abgeholt, so dass sie die erbrachten Arbeitsleistungen auch wahrgenommen hätten.

Da nach Auffassung der Klägerin der Praktikantenvertrag vom 04.11.1999 gemäß § 134 BGB nichtig ist und da sie nach ihrer Behauptung die Arbeitsleistung einer ungelernten Pferdepflegerin in einem erheblichen Umfang erbracht hat, die den entsprechenden wirtschaftlichen Wert für die Beklagte gehabt habe, begehrt die Klägerin nunmehr entsprechende Vergütung von der Beklagten.

Dabei legt sie in Anlehnung an die Tarifempfehlungen 1997/1998 der Bundesvereinigung der Berufsreiter im deutschen Reiter- und Fahrerverband e.V., Bl. 8–11 d.A., die für Pferdepfleger einen monatlichen Bruttolohn zwischen DM 2.400,– und DM 3.300,– vorsehen, einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von DM 2.800,– zugrunde.

Davon ausgehend berechnet sie ihre Vergütungsforderung für insgesamt 63 Arbeitstage mit DM 5.786,48 brutto, die Forderung auf Überstundenvergütung für von ihr behauptete 145,4 Überstunden mit DM 2.119,93 brutto, die Forderung auf Abgeltung von 6 Tagen nicht gewährten Freizeitausgleich mit DM 699,97 brutto, den Anspruch auf Entgeltfortzahlu...

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