Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 41.236,93 festgesetzt.

 

Tatbestand

Mit der Klage wehrt sich der Kläger gegen eine fristlose, vorsorglich fristgerechte Arbeitgeberkündigung vom 10.11.1999, ferner begehrt er die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Vertragsbedingungen und macht Verzugslohnansprüche mit einem Betrag von DM 34.082,87 brutto für die Zeit ab 11.11.1999 bis einschließlich Juni 2000 geltend, von dem er sich erhaltenes Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt DM 10.628,17 in Anrechnung bringen lässt.

Der am 19.10.1957 geborene, verheiratete Kläger, der Vater von zwei unterhaltsberechtigten Kindern ist, war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26.04.1993 bei dem Beklagten als vollbeschäftigter Angestellter mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 BAT angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26.04.1993, Bl. 5, 6 d. A., wird Bezug genommen.

Der Kläger war in der …, einem Eigenbetrieb des Beklagten, als Gruppenleiter Schreinerei/Holzwerkstatt mit sechs behinderten Mitarbeitern beschäftigt. Zuletzt erzielte er ein monatliches Bruttoeinkommen von DM 4.445,58.

Der Kläger sollte an einer Pflichtfortbildung, einem Seminar der sonderpädagogischen Zusatzausbildung für Gruppenleiter in Behindertenwerkstätten, teilnehmen. Diese sonderpädagogische Zusatzausbildung wird von der Anerkennungsbehörde der … von den Gruppenleitern gefordert. Diese Fortbildungsmaßnahme dauert ein halb Jahre, umfasst 17 Kurswochen mit etwa 650 Ausbildungsstunden und endet mit einer Prüfung. Veranstalter der Fortbildung ist die Lebenshilfe.

Die erste Kurswoche fand vom 06.09. bis 10.09.1999 in Main statt. Der Kläger nahm in dieser Woche – mit Ausnahme des Nachmittags des 06.09., für den sich der Kläger wegen eines Arztbesuchs entschuldigt hatte – an dem Kurs teil. Nachdem der Beklagte zunächst behauptet hatte, der Kläger habe am 09.10.1999 nicht an der Veranstaltung teilgenommen, zog er später diese Behauptung wieder zurück mit der Erklärung, dass es sich um eine Fehlinformation durch die Lebenshilfe gehandelt habe.

Vom 04.10. bis 08.10.1999 fand die zweite Kurswoche in Mainz statt.

Unstreitig nahm der Kläger am 04.10.1999 nicht an dem Kurs teil, sondern entschuldigte sich bei der Kursleiterin, Frau … wegen Krankheit. Dem Beklagten machte der Kläger keine Mitteilung von der Nichtteilnahme an dem Kurs am 04.10.1999. Vom 05.10. bis 08.10.1999 nahm der Kläger sodann wieder an dem Lehrgang teil.

Vom 11. bis 13.10.1999 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt, am 14. und 15.10.1999 hatte er Urlaub.

In der Woche vom 10.10. bis 22.10.1999 arbeitete er in der …. Am 18.10.1999 reichte der Kläger bei dem Beklagten die Reisekostenabrechnung für die Teilnahme an dem Lehrgang in der Zeit vom 04. bis 08.10.1999 ein. Er machte nicht nur für die Tage seiner Teilnahme vom 05. bis 08.10.1999, sondern auch für den 04.10.1999 Reisekosten und Tagegeld geltend, wobei sich die geltend gemachten Fahrtkosten auf DM 36,48 und das Tagegeld auf DM 10,– pro Teilnahmetag beliefen. Am 22.10.1999 zahlte der Beklagte dem Kläger die Reisekosten wie von diesem beantragt aus.

In der Woche vom 25.10. bis 29.10.1999 nahm der Kläger erneut an dem Lehrgang in Mainz teil.

Entweder in der 42. Kalenderwoche, d.h. in der Woche vom 18. bis 22.10.1999 – so der Vortrag des Klägers –, oder in der 43. Kalenderwoche, d.h. vom 25. bis 29.10.1999 – so der Beklagte –, erfuhr der Beklagte durch einen Anruf des ersten Betriebsleiters der …, bei der Kursleiterin, … in Mainz, dass der Kläger am 04.10.1999 nicht an dem Lehrgang teilgenommen und sich wegen Krankheit bei … entschuldigt hatte.

Am 01.11.1999 hörte der Beklagte den Kläger zu dem Vorwurf, dass der Kläger am 04.10.1999 an dem Lehrgang nicht teilgenommen habe, aber dennoch für diesen Tag Reisekosten abgerechnet und vereinnahmt habe, an. Dabei räumte der Kläger ein, dass er an dem 04.10.1999 an dem Lehrgang nicht teilgenommen hatte.

Danach wurde am 01.11.1999 der Personalratsvorsitzende …, am 02.11.1999 sodann der gesamte Personalrat um Stellungnahme zu der beabsichtigten fristlosen Kündigung des Klägers gebeten.

Mit Schreiben vom 03.11.1999 teilte der Personalrat schriftlich seine Bedenken gegen die vorgesehene Kündigung mit. Auf die Stellungnahme des Personalrats vom 03.11.1999, Bl. 22, 23 d. A., wird Bezug genommen.

Auf Grund der Bedenken des Personalrats wollte der Beklagte am 03.11.1999 noch einmal mit dem Kläger sprechen; zu diesem Gespräch kam es jedoch nicht, da sich der Kläger im Lauf des Vormittags des 03.11.1999 zum Arzt begab und sich sodann krank meldete. Der Kläger war anschließend bis 17.11.1999 arbeitsunfähig erkrankt.

Daraufhin wurde dem Kläger mit Schreiben vom 03.11.1999, am Abend des 03.11.1999 per Boten überbracht, mitgeteilt, dass der Beklagte beabsich...

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