Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 24.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine fristlose, hilfsweise fristgerecht zum 31.08.1998 ausgesprochene Arbeitgeberkündigung vom 27.07.1998, dem Klägerzugegangen am 29.07.1998, beendet worden ist.

Der Unternehmensgegenstand der Beklagten, deren Hauptsitz sich in Bad Oldesloe befindet, ist Brandschutz und Sicherheitstechnik. Die Niederlassung der Beklagten in Frankfurt am Main, in der ca. 140 Arbeitnehmer beschäftigt sind, betreibt stationären Brandschutz, d. h. Brandschutz an Gebäuden. Ein Betriebsrat ist in der Niederlassung Frankfurt am Main errichtet.

Der zur Zeit des Kündigungsausspruches 30-jährige, verheiratete Kläger, Vater zweier unterhaltsberechtigter Kinder, war seit 03.10.1988 auf der Grundlage des schriftlichen Einstellungsbogens und Arbeitsvertrages vom 03.10.1988 (Bl. 16 d. A.) bei der Beklagten in deren Niederlassung Frankfurt am Main als Monteur von Sprenkleranlagen beschäftigt. Nach seinen Angaben verdiente der Kläger zuletzt ca. DM 8.000,– brutto monatlich, nach Angaben der Beklagten ca. DM 5.800,– brutto monatlich.

Am 24.07.1998 wurde entdeckt, dass der Kläger einen schweren Diebstahl auf der Baustelle in Gießen bei der Kundin der Beklagten, der Firma …, begangen hat. Der Kläger wurde mittels einer Überwachungskamera überführt. Bei der Durchsuchung des Containers, der als Aufenthaltsraum für die Monteure der Beklagten diente, wurde bei der Firma … gestohlene Ware von erheblichem Wert, vom Jogginganzug bis hin zu Lebensmitteln, gefunden, wobei die Beklagte behauptet, dass es sich um Ware im Wert von ca. DM 10.000,– gehandelt habe, was der Kläger bestreitet, jedoch nicht abgestritten hat, dass der Wert des Diebesgutes nicht unerheblich war.

Der Kläger wurde an diesem Tag von der Kripo Gießen zur Vernehmung abgeführt, ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet.

Ein Mittäter des Klägers war ein Herr … der bei einer Firma … beschäftigt ist. Die Firma … wird als Subunternehmerin für die Beklagte auf deren Baustellen tätig.

Es befindet sich die Kopie einer schriftlichen Betriebsratsanhörung zur beabsichtigten fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung des Klägers vom 27.07.1998 sowie Kopie einer Stellungnahme des Betriebsrates vom 27.07.1998 dahingehend, dass der Betriebsrat gegen die Kündigung keine Bedenken habe, bei den Akten. Auf die Betriebsratsanhörung vom 27.07.1998 (Bl. 17 d. A.) sowie auf die Stellungnahme des Betriebsrates vom 27.07.1998 (Bl. 18 d. A.) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 27.07.1998, dem Kläger zugegangen am 29.07.1998, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.08.1998. Auf das Kündigungsschreiben vom 27.07.1998 (Bl. 4 d. A.) wird verwiesen.

Der Kläger bestreitet die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung. Der Kläger bestreitet, dass am 27.07.1998 eine routinemäßige Betriebsratssitzung stattgefunden habe und dass der streitgegenständliche Vorfall dem Betriebsrat an diesem Tag vorgelegt worden sei. Weiter bestreitet der Kläger, dass noch am selben Tag eine Stellungnahme des Betriebsrates abgefasst worden sei, die noch vor 10 Uhr der Niederlassungsleitung in Frankfurt am Main vorgelegen habe, und dass diese dann am 27.07.1998 um 9.53 Uhr die Personalabteilung der Beklagten in Bad Oldesloe mittels Telefax hiervon unterrichtet habe. Ferner bestreitet der Kläger, dass das Kündigungsschreiben nach Eingang der Stellungnahme des Betriebsrates abgefasst und unterzeichnet worden sei. Der Kläger hält die Betriebsratsanhörung auch deshalb für nicht ordnungsgemäß, weil die Beklagte hier auf zwei Abmahnungen im Jahre 1995 hinweist. Er behauptet hierzu, dass es lediglich eine Abmahnung gegeben habe und dass diese unberechtigt gewesen sei.

Der Kläger behauptet, dass die Firma … den Mittäter … auch nach dem 24.07.1998 weiter auf Baustellen der Beklagten eingesetzt habe und dass die Beklagte dies geduldet habe. Hieraus zieht er den Schluss, dass es der Beklagten zumutbar gewesen wäre, ihn weiterzubeschäftigen oder jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der von ihm zu Lasten der Kundin der Beklagten, der Firma … begangene Diebstahl nicht geeignet sei, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, da es sich nicht um eine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers gehandelt habe. Er meint, dass die Beklagte ihn auch auf anderen Baustellen als bei der Firma … in Gießen hätte einsetzen können.

Schließlich meint der Kläger, dass die Interessenabwägung für ihn spreche, nachdem er mehr als neun Jahre lang für die Beklagte tätig gewesen sei, ohne dass es zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen ist, wobei auch berücksichtigt werden müsse, dass der Kläger für seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig ist.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien...

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