Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.09.2004 nicht fristlos aufgelöst worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 5.400,– festgesetzt.
Tatbestand
Mit der Klage setzt sich der Kläger gegen eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 27. September 2004 bzw. – nachdem die Beklagte im Kammertermin vom 02. März 2005 hilfsweise die Umdeutung der fristlosen Kündigung in eine fristgerechte Kündigung erklärt hat – gegen eine fristgerechte Kündigung vom 27. September 2004 zur Wehr. Ferner begehrt er im Wege des Eventualhilfsantrages seine Weiterbeschäftigung.
Der am … geborene verheiratete Kläger, Vater eines unterhaltsberechtigten Kindes, war seit dem 01. August 1998 bei der Beklagten, die mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG beschäftigt, als Sanitärmonteur mit einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt EUR 1.800,– beschäftigt.
Im August 2003 war der Kläger im Rahmen des Bauvorhabens … in … eingesetzt.
Im Jahr 2004 Betreute die Beklagte eine Großbaustelle in der Geleitsstraße in Frankfurt am Main-Sachsenhausen. Auf dieser Großbaustelle war der Kläger seit April 2004 überwiegend und ab 23. August 2004 bis 28. September 2004 durchgehend eingesetzt. Im Rahmen seiner Tätigkeiten und der Arbeitszeit durfte der Kläger einen Firmen-Pkw (Servicefahrzeug) benutzen.
Am 23. September 2004 verursachte der Kläger mit dem Firmen-Pkw außerhalb der Arbeitszeit, gegen 17.15 Uhr, schuldhaft einen Auffahrunfall und zwar vor der Autobahnbrücke zwischen Eschborn und Frankfurt am Main-Sossenheim. Diesen Unfall meldete er am Freitag, dem 24. September 2004, im Betrieb der Beklagten.
Die Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom 27. September 2004, dem Kläger zugegangen am 29. September 2004, das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich zum 29. September 2004. Im Kammertermin vom 02. März 2005 hat der Geschäftsführer der Beklagten vorsorglich die Umdeutung dieser fristlosen Kündigung in eine fristgerechte Kündigung erklärt. Auf das Kündigungsschreiben vom 27. September 2004 (Bl. 4 d.A.), wird verwiesen.
Der Kläger behauptet, dass nicht die Rede davon sein könne, dass er die Regelung, das Servicefahrzeug auf dem Betriebsgelände abzustellen, missachtet habe.
Der Kläger bestreitet, dass er während der Umbauarbeiten im … das Firmenfahrzeug an Wochenenden privat genutzt habe; ferner bestreitet er, dass ihn der Zeuge Steinhauer am 26. August 2003 und am 09. September 2003 mündlich abgemahnt habe und dass er an dem auf den 26. August 2003 folgenden Wochenende Privatfahrten mit dem Firmenfahrzeug durchgeführt habe.
Der Kläger behauptet, dass er am 21. September 2004 auf der Baustelle Geleitsstraße von einem Mitarbeiter im Büro gefragt worden sei, ob er Dichtungen der Größe 50 × 40 holen könne. Dies habe er unter Benutzung des Firmenfahrzeugs getan und sei dann wieder auf die Baustelle Geleitsstraße zurückgefahren. Der Kläger bestreitet, dass es auf Großbaustellen nicht notwendig sei, das Firmenfahrzeug 3 zu benutzen, da es auch hier sehr häufig vorkomme, dass Material fehle und mit dem Firmenfahrzeug von dem Kläger besorgt werden müsse.
Der Kläger bestreitet, dass er im August oder September 2004 das Firmenfahrzeug für die Fahrten von seiner Wohnung zur Baustelle benutzt habe. Er meint, dass dies auch gar keinen Sinn ergebe, da sich seine Wohnung (unstreitig) zum Zeitpunkt der Kündigung lediglich ca. … vom Betriebsgelände der Beklagten entfernt befunden hat.
Der Kläger behauptet, dass er den von ihm am 23. September 2004 mit dem Firmenfahrzeug 3 verursachten Unfall am 24. September 2004 Herrn …, dem Mitgeschäftsführer der Beklagten, gemeldet habe (Beweis: Zeugnis …). Der Kläger habe dabei mitgeteilt, dass ihm am 23. September 2004 um ca. 17.00 Uhr ein Unfall passiert sei, da er bemerkt habe, dass ihm Werkzeug fehle und er nach seiner Arbeitszeit nochmals dieses Werkzeug geholt habe. Bei der Rückfahrt zu dem Betriebsgelände habe es stark geregnet und es sei dann ein Auffahrunfall passiert, wobei es bereits mehrere Auffahrunfälle gegeben habe. Der Kläger habe auch mitgeteilt, dass er bereit sei, für die Kosten aufzukommen und diese monatlich zurückzahlen werde. Herr … habe dem Kläger gesagt, sein Bruder (der Geschäftsführer der Beklagten, …) sei zur Zeit nicht anwesend, der Kläger solle sich am Montag melden. Er habe den Kläger noch gefragt, ob der Wagen fahrtüchtig sei, was der Klage bejaht habe. Herr … habe daraufhin erklärt, dass dies ein Versicherungsfall sei und dass der Kläger in Zukunft besser aufpassen solle (Beweis: Zeugnis …).
Der Kläger bestreitet, dass er am 24. September 2004 mit dem Zeugen … gesprochen und ihm erklärt habe, dass der Unfall auf der Fahrt zu einem Freund passiert sei. Weiter bestreitet der Kläger, dass er gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn … die Aussage gemacht habe, dass sich der Unfall auf dem Weg zu e...