Bosch-Betriebsrat wegen Datenschutzverstoß wirksam gekündigt
Wer im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens Schriftsätze der Gegenseite öffentlich macht, in denen personenbezogene Daten von weiteren Beschäftigten enthalten sind, riskiert die fristlose Kündigung. Diese Erfahrung hat ein ehemaliger Bosch-Betriebsrat gemacht. Das LAG Baden-Württemberg bestätigte die Rechtmäßigkeit seiner fristlosen Kündigung. Die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber hatte jedoch schon viel früher begonnen: Mit der Veröffentlichung von Teilen der Prozessakten eines ersten Kündigungsprozesses wollte er nach eigener Aussage zu dem ihm damals vorgeworfenen Fehlverhalten Stellung nehmen.
Fristlose Kündigung wegen Datenschutzverstoß
Der ehemalige Betriebsrat war seit September 1997 bei der Robert Bosch GmbH als Entwicklungsingenieur am Standort Feuerbach beschäftigt. Er war seit 2006 Mitglied des Betriebsrats und seit 2014 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Ihm wurde seitens des Arbeitgebers im Januar 2019 fristlos gekündigt. Das Betriebsratsgremium hatte zu dieser fristlosen Kündigung seine Zustimmung erteilt. Der Arbeitgeber begründete die Kündigung mit dem Vorwurf, dass das Betriebsratsmitglied, gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen habe, indem es Prozessakten aus einem vorherigen Kündigungsschutzverfahren veröffentlichte. Tatsächlich war diese Kündigung nicht die erste, die der Arbeitgeber ausgesprochen hatte.
Datenschutzverstoß durch Veröffentlichung von Prozessakten?
Bereits 2018 war dem Betriebsrat erstmalig gekündigt worden. Mit dieser Kündigung war Bosch vor Gericht gescheitert. Bei der vorliegenden Kündigung ging es darum, dass der ehemalige Arbeitnehmer Schriftsätze des Unternehmens veröffentlicht hatte, in denen auch personenbezogene Daten, insbesondere auch Gesundheitsdaten weiterer Bosch-Mitarbeitenden unter voller Namensnennung enthalten waren. Diese personenbezogenen Daten hatte der ehemalige Entwicklungsingenieur unstreitig in einer Dropbox veröffentlicht, indem er einem größeren Verteilerkreis per Link den Zugriff darauf ermöglichte.
Der Arbeitnehmer war dagegen von der Unwirksamkeit der Kündigung überzeugt. Es bestehe keine Vorschrift, die es gebiete, Prozessakten geheim zu halten. Ein Datenschutzverstoß sei zudem schon deshalb abzulehnen, da er im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2c DS-GVO ausschließlich im Rahmen "persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" gehandelt habe.
Betriebsrat veröffentlicht Prozessinhalte aus eigenem Interesse
Bei der Veröffentlichung der Prozessakten in der Dropbox handelte er aus nach seiner Auffassung im berechtigten Eigeninteresse, da er das Recht habe, zu dem Kündigungsverfahren Stellung zu nehmen und zu informieren. Dies sei insbesondere mit Blick auf die "ihn als Familienvater und Betriebsratsmitglied zutiefst belastenden Vorwürfe" anzunehmen. In dem ersten Kündigungsverfahren wurde ihm grobes Fehlverhalten gegenüber einer Personalleiterin und Kollegen vorgeworfen.
LAG Baden-Württemberg: Weiterverbreitung der Daten war nicht zulässig
Das LAG Baden-Württemberg folgte der Überzeugung des Betriebsratsmitglieds nicht. Es entschied, dass die fristlose Kündigung wegen eines Datenverstoßes rechtmäßig war. Der Arbeitnehmer habe im Rahmen eines von ihm angestrengten Gerichtsverfahren Schriftsätze der Gegenseite, in denen Daten, insbesondere auch personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten enthalten waren, der Betriebsöffentlichkeit offengelegt, indem er einen Link zur Dropbox zur Verfügung stellte. Dadurch habe er auch die Weiterverbreitungsmöglichkeit eröffnet, ohne dafür einen rechtfertigenden Grund zu haben, hieß es von Seiten des Gerichts.
Bosch durfte Betriebsrat wegen Datenverstoß fristlos kündigen
Da der Arbeitnehmer damit rechtswidrig und schuldhaft die Persönlichkeitsrechte der in diesen Schriftsätzen namentlich benannten Personen verletzt habe, sei die außerordentliche Kündigung vorliegend gerechtfertigt.
Die Wahrnehmung berechtigter Interessen des Arbeitnehmers konnte der Arbeitnehmer aus Sicht des Gerichts hier nicht geltend machen. Zum einen lagen die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils am Tage der Zurverfügungstellung des Links noch nicht vor. Zum anderen sei es ihm möglich gewesen, gegen das Urteil Berufung einzulegen, um in diesem Verfahren seinen Standpunkt darzulegen.
Hinweis: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 2022, Az: 7 Sa 63/21; ArbG Stuttgart, Urteil vom 04. August 2021, Az: 25 Ca 1048/19
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