Fristlose Kündigung wegen unbefugter Datenlöschung
Geschäftliche Daten, die auf dem Firmenserver gespeichert sind, gehören grundsätzlich dem Arbeitgeber. Arbeitnehmer dürfen solche Dateien, auch wenn diese "an ihrem Arbeitsplatz" gespeichert sind, nicht ohne Weiteres löschen. Mehr als 3.000 Dateien, darunter Umsatzmeldungen, Preislisten und Statistiken, löschte ein Arbeitnehmer nach einem Trennungsgespräch auf dem Server. Dass er nur "aufgeräumt habe", ließ das LAG Baden-Württemberg vorliegend nicht gelten.
Fristlose Kündigung wegen unbefugter Löschung von Daten
Der Arbeitgeber produziert und vertreibt Staubsauger. Er beschäftigte den Mitarbeiter seit 2016 als Key-Account-Manager im Außendienst. Der Arbeitgeber kündigte fristlos, nachdem der Mitarbeiter Daten in einem Umfang von 7,48 GB vom Netzwerkserver des Unternehmens gelöscht hatte. Bei diesen Daten handelte es sich um seine Arbeitsdateien, die er an dem ihm zugewiesenen Speicherort speicherte. Vorausgegangen war ein Gespräch, in dem ihm der Geschäftsführer erklärte, man wolle das Arbeitsverhältnis wegen Spannungen beenden und dem Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag vorlegte. Der Arbeitnehmer lehnte dies ab und forderte seinerseits eine Abfindung. Zu einer einvernehmlichen Trennung kam es nicht.
Vorsätzliches Löschen von Daten als Kündigungsgrund?
Der Arbeitnehmer brachte vor, er habe nur "seine Dateien", an "seinem Arbeitsplatz" aufgeräumt. Der Arbeitgeber argumentierte, dass sämtliche Dateien, die der Arbeitnehmer erstellt habe, ausschließlich ihm zustünden - auch Vorarbeiten, Vorlagen oder Vorgängerversionen. Bei den Dateien handele es sich um umfangreiche Arbeitsergebnisse des Mitarbeiters. Es sei nicht dessen Sache, zu entscheiden, welche Daten "unwichtig" seien. Das Verhalten des Arbeitnehmers sei ein Grund für eine außerordentlich fristlose Tat- und Verdachtskündigung, auch wenn später erfolgreich eine Datenrettung durchgeführt werden konnte.
Fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzung war rechtmäßig
Das LAG Baden-Württemberg folgte der Auffassung des Arbeitgebers und erklärte die fristlose Kündigung des Key-Account-Managers für rechtmäßig. Es entschied, dass die Datenlöschung auf dem Server des Arbeitgebers vorliegend einen wichtigen Grund zur außerordentlich fristlosen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstelle. Das völlig pauschale Vorbringen des Arbeitnehmers, er habe nur "aufgeräumt" und unwichtige Dateien gelöscht, ließ das Gericht nicht gelten.
Löschen von Daten verletzt arbeitsvertragliche Nebenpflicht
Es wies in seiner Begründung darauf hin, dass neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten "an sich" als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung geeignet sei. Zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses gehöre es, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Zugriff auf betriebliche Dateien nicht verwehren oder unmöglich machen darf.
Kündigungsgrund unabhängig von möglicher Strafbarkeit
Das unbefugte, vorsätzliche Löschen betrieblicher Daten auf EDV-Anlagen des Arbeitgebers war daher, ebenso wie das Vernichten von Verwaltungsvorgängen, ein geeigneter Kündigungsgrund. Dies gilt aus Sicht des Gerichts unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer sich durch das Löschen von Daten strafbar gemacht habe, ob die gelöschten Daten wieder hergestellt werden konnten oder ob der Arbeitgeber diese Daten für den weiteren Geschäftsablauf tatsächlich benötigte.
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