Leitsatz (redaktionell)

Die Haftung des Drittschuldners wegen Verletzung seiner Auskunftspflicht setzt neben der Gültigkeit der Pfändung voraus, daß der Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung auf Verlangen des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher aufgefordert wird. Diese Aufforderung muß, um eine Haftung des Drittschuldners nach ZPO § 840 Abs 2 herbeizuführen, in die Zustellungsurkunde des Pfändungsbeschlusses aufgenommen werden. Die Zustellung durch die Post vermag keine Haftung nach ZPO § 840 Abs 2 zu begründen.

 

Normenkette

ZPO §§ 840, 850

 

Fundstellen

Haufe-Index 443733

BB 1961, 1322 (LT1)

WA 1961, 192 (LT1)

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