Entscheidungsstichwort (Thema)
keine mehrmalige Inanspruchnahme von Pflegezeit pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen
Leitsatz (amtlich)
Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG kann pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen nur einmal ununterbrochen bis zu einer Gesamtdauer von längestens 6 Monaten beansprucht werden.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 1.000,00 festgesetzt.
4. Die Berufung wird von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der klägerischen Partei auf Pflegezeit gemäß § 3 Abs. 1 Pflegezeitgesetz.
Der Kläger ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 23.01.1986 seit dem 01.04.1986 als Betriebsmittelkonstrukteur bei der Beklagten angestellt.
Die Mutter des Klägers Frau N. wurde mit Wirkung ab 01.02.2005 durch die Pflegekasse Barmer Ersatzkasse nach der Pflegestufe I als pflegebedürftig anerkannt.
Der Kläger hat am 19.02.2009 der Beklagten die Pflege seiner pflegebedürftigen Mutter für den Zeitraum vom 15.06. bis 19.06.2009 mitgeteilt, was die Beklagte ihm bestätigt hat.
Der Kläger zeigte mit Schreiben vom 09.06.2009 an, dass er seine pflegebedürftige Mutter vom 28.12.2009 bis zum 29.12.2009 pflegen werde, was die beklagte Partei nicht bestätigt hat, da der Kläger bereits von seinem Recht auf Freistellung zur Pflege seiner Mutter bereits einmal Gebrauch gemacht habe. Stattdessen wurde für den Zeitraum 28./29.12.2009 eine unbezahlte Freistellung des Klägers angeboten.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Anspruch auf Pflegezeit für höchstens 6 Monate bestehe und zwar für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Dieser Anspruch sei noch nicht erschöpft. Dieser könne auch mehrmals bis zur Erreichung der Pflegehöchstdauer geltend gemacht werden.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, die klägerische Partei im Zeitraum vom 28.12.2009 bis 29.12.2009 vollständig von der Arbeitsleistung freizustellen.
Hilfsweise:
- Die Beklagte wird verurteilt, die klägerische Partei im Zeitraum vom 28.12.2009 bis einschließlich 29.12.2009 nach Maßgabe von § 3 Pflegezeitgesetz vollständig von der Arbeitsleistung freizustellen.
Die beklagte Partei beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, dass der Klage im Hinblick auf die angebotene unbezahlte Freistellung das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Klage sei im Übrigen unbegründet, da die Pflegezeit nur ein Mal geltend gemacht werden könne.
Die Parteien beantragten übereinstimmend die Alleinentscheidung des Vorsitzenden. Für den Vortrag der Parteien im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins vom 24.09.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Klage ist als unbegründet abzuweisen.
I.
Zum Hauptantrag:
Die zulässige Klage ist als unbegründet abzuweisen.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Das Rechtsschutzbedürfnis kann der Klage nicht verneint werden, weil die Beklagte für die Zeit der beanspruchten Pflegezeit vom 28. bis 29. Dezember 2009 eine unbezahlte Freistellung anbietet. Damit wäre zwar dem klägerischen Begehren nur auf unbezahlte Freistellung für diesen genannten Zeitraum Rechnung getragen. Dies lässt jedoch außer Acht, dass die Geltendmachung der Pflegezeit noch weitergehende Rechtsfolgen auch hinsichtlich des Bestandsschutzes des Arbeitsverhältnisses nach sich zieht. Nach § 5 Abs. 1 Pflegezeitgesetz darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz nicht kündigen, es sei denn, die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde hätte eine solche Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt (vgl. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Pflegezeitgesetz).
b) Der Streitgegenstand des Hauptantrags ist auch hinreichend i. S. der §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 495 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG hinreichend bestimmt. Der Kläger beansprucht für den Zeitraum 28.12.2009 bis einschließlich 29.12.2009 eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung im Hinblick auf die mit Schreiben vom 09.06.2009 erfolgte Mitteilung, dass er in diesem Zeitraum seine pflegebedürftige Mutter pflegen wolle. Das Gegenangebot der Beklagten auf Gewährung unbezahlter Freistellung in Form eines unbezahlten Urlaubs macht er sich nicht zu Eigen und will auch hierauf die Klage nicht stützen.
2. Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann nicht ein zweites Mal Pflegezeit – diesmal für den Zeitraum 28.12.2009 bis 29.12.2009 – nach § 3 Pflegezeitgesetz beanspruchen, da er diesen Anspruch nur einmal geltend machen kann, und diesen bereits im Zeitraum 15.06. bis 19.06.2009 verbraucht hat.
Der klagenden Partei steht nach Maßgabe von § 3 Pflegezeitgesetz nur einmalig eine Pflegezeit pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu. Die hiesige Kammer schließt sich der Auffassung an, ...