Rz. 10

Weiter können dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers auch Aus- und Weiterbildungswünsche anderer (teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter) Arbeitnehmer entgegengehalten werden. Da § 10 TzBfG als besondere Ausprägung des Diskriminierungsverbots nach § 4 Abs. 1 TzBfG auf Gleichbehandlung teilzeit- und vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zielt[1], gibt § 10 TzBfG dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer folglich auch keinen Anspruch auf Bevorzugung gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern.[2] Bei der Auswahl der an der Bildungsmaßnahme teilnehmenden Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber seine Entscheidung nach billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB zu treffen.[3] Dabei muss der Arbeitgeber die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 98 BetrVG beachten.

Eine Auswahlentscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn tatsächlich gleichzeitig mehrere Wünsche nach Aus- und Weiterbildung vorliegen. § 10 TzBfG greift von vornherein nur ein, wenn mehrere Arbeitnehmer sich für dieselbe Veranstaltung bzw. für Veranstaltungen im selben Zeitraum interessiert zeigen. In diesem Fall können dann aus den entgegenstehenden Wünschen anderer Arbeitnehmer auch dringende betriebliche Gründe werden, insbesondere wenn infolge der Berücksichtigung mehrerer Teilnehmer der Arbeitsablauf in erheblichem Umfang gestört würde.

[1] Vgl. Hessisches LAG, Urteil v. 8.4.2011, 3 SaGa 343/11, zu II 1 b bb (1) der Gründe.
[2] Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 10 TzBfG, Rz. 14.
[3] BT-Drucks. 14/4625 S. 24; HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 10 TzBfG, Rz. 5.

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