Ein Zweischichtmodell kann nicht einfach zum Einschichtmodell werden
Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin hat die Möglichkeit, die Arbeitszeit zu verringern. Das sieht § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vor. Das Unternehmen muss mehr als 15 Mitarbeitende beschäftigen und das Arbeitsverhältnis bereits seit sechs Monaten bestehen. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen und diese entsprechend den Wünschen der Beschäftigten festlegen - soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall unterlag ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Hamburg. Das Gericht entsprach seiner gewünschten Arbeitszeitverteilung nicht - stattdessen warf es ihm Missbrauch der Vorschrift des § 8 TzBfG vor.
Der Fall: Teilzeit-Arbeitgeber lehnt gewünschte Arbeitszeitverteilung ab
Der Arbeitnehmer ist seit 2008 als Sachbearbeiter beschäftigt. Seit mehr als zehn Jahren arbeitet er in einer wechselnden Tagschicht. Mal arbeitet er von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7 Uhr bis 15:30 Uhr und dann wieder von Montag bis Donnerstag ab 9:30 Uhr bis 18 Uhr. Freitags wechseln die Zeiten zwischen 7 bis 13 Uhr und 12 bis 18 Uhr. 2021 ging das Arbeitsverhältnis nach einem Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber über. Im Januar 2022 beantragte der Arbeitnehmer die Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 35 Stunden. Dies gewährte der Arbeitgeber ihm, allerdings nicht die gleichmäßig auf alle Wochentage verteilte verringerte Arbeitszeit, die er sich wünschte.
Arbeitszeitverteilung bei Teilzeit frei wählbar?
Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass er im Rahmen seines Teilzeitbegehrens seine Arbeitszeit frei wählen könne. Er verlangte gerichtlich, diese auf fünf Tage gleichmäßig zu verteilen, sodass er in der Praxis keine Schicht mehr Freitag nachmittags hätte machen müssen. Dies verweigerte der Arbeitgeber unter Hinweis auf die betriebsüblichen Schichten. Diese seien nötig, um täglich Leistungen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erbringen zu können.
ArbG Hamburg: Kein Anspruch auf gewünschte Arbeitszeitverteilung
Das Arbeitsgericht Hamburg entschied, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Arbeitszeitverteilung hat. Es wies darauf hin, dass Beschäftigte sich durchaus beim Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitszeit wünschen dürften, unabhängig davon, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit handele. Die Entscheidung, wann Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben, treffe aber grundsätzlich der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach billigem Ermessen.
Missbrauch der Möglichkeit auf Arbeitszeitverringerung
Im Rahmen einer Teilzeittätigkeit sei eine Berufung auf § 8 TzBfG hinsichtlich der Verteilung der verringerten Arbeitszeit nur möglich, wenn die gewünschte Veränderung der Arbeitszeit mit dem Umfang der gewünschten Reduzierung einhergehe. Hier warf das Gericht dem Arbeitnehmer vorliegend einen Missbrauch von § 8 TzBfG vor. Mit dem "Trick" einer minimalen Arbeitszeitverringerung von 2,5 Stunden habe er versucht, seine gesamte Arbeitszeit neu zu strukturieren.
Teilzeit: aus Zweischichtmodell wird nicht einfach Einschichtmodell
Nach Auffassung der Hamburger Richter sei es ihm allein darum gegangen, durch die Verringerung seiner Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden auf 35 Stunden seine bisherige Tätigkeit in einem Zweischichtmodell in eine Tätigkeit in einem Einschichtmodell umzuwandeln. Konkret habe der Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeitreduzierung um 2,5 Stunden die Verringerung seines ursprünglichen Arbeitszeitrahmens im Zweischichtmodell um 18 Stunden begehrt. Das stehe in keinem angemessenen Verhältnis und werde auch nicht durch § 8 TzBfG gedeckt, urteilte das Arbeitsgericht Hamburg.
Hinweis: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 29. August 2022, Az: 8 Ca 72/22
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