Rz. 57

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ist die Dauer der täglichen Arbeitszeit zu vereinbaren. Ist die Dauer nicht festgelegt, gibt § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG neben der Dauer von 3 Stunden vor, dass diese zusammenhängend in Anspruch zu nehmen sind. Beide Regelungen sind wie folgt in Einklang zu bringen: § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG enthält keine zwingenden Mindestvorgaben zum Schutz der Arbeitnehmer. Es kann daher einzelvertraglich sowohl eine kürzere Arbeitszeit als 3 Stunden als auch eine Stückelung in kürzere als 3-stündige Arbeitsperioden vereinbart werden.[1]

 

Rz. 58

Zulässig ist die Vereinbarung einer Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit.[2] Auch hier zeigt sich, wie verunglückt die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist. Wenn § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG für den Fall einer fehlenden Vereinbarung der täglichen Dauer nur eine Mindestdauer des täglichen Einsatzes vorgibt, kann eine vertragliche Regelung, die entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG eine Mindestdauer festlegt, nicht unwirksam sein. Die Unwirksamkeit der vertraglichen Regelungen würde zur Anwendung der identischen gesetzlichen Regelung führen. Ziel der Regelung ist, dass durch die zu treffende Vereinbarung der Arbeitnehmer Sicherheit über die Mindesteinsatzdauer hat.

 
Hinweis

Von der zu vereinbarenden Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit ist die mitzuteilende Dauer des jeweiligen Abrufs zu trennen. Hier muss nach § 12 Abs. 2 TzBfG die genaue Dauer des Einsatzes angegeben werden.[3]

 

Rz. 59

Die Vereinbarung einer täglichen Höchstdauer lässt die Mindestdauer offen. Es gilt die Mindestdauer von 3 Stunden nach § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG.[4]

 

Rz. 60

Ist eine Tagesarbeitszeit ohne nähere Regelung vereinbart, ist von einer zusammenhängenden Arbeitszeit auszugehen. Das Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers bezieht sich mithin nur auf die Lage der zusammenhängenden Arbeit. Die Stückelung bedarf einer vertraglichen Vereinbarung.[5]

 

Rz. 61

Ruft der Arbeitgeber zu einem Einsatz Arbeitsleistung unter Verstoß gegen die maßgebende Vereinbarung ab, ist streitig, ob der Arbeitnehmer zur Tätigkeit verpflichtet ist. Teilweise wird vertreten, dass der Abruf unverbindlich sei und der Arbeitnehmer eine Wahlmöglichkeit habe. Er könne den Arbeitseinsatz verweigern mit der Folge, dass kein Anspruch auf Vergütung und keine Anrechnung auf das Zeitdeputat bestehe.[6]

 

Rz. 62

Das BAG hat zu der in § 4 Abs. 3 BeschFG vorgesehenen Mindestabrufdauer von 3 Stunden die Auffassung vertreten, dass der Verstoß kein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers begründe, sondern lediglich einen Vergütungsanspruch für eine der Mindestdauer entsprechende Tätigkeit.[7] Dieser Auffassung ist auch zu § 12 Abs. 1 TzBfG zu folgen. Schutzzweck der Regelung sei es, ein Missverhältnis zwischen Arbeit und Aufwand (Fahrzeit und Kosten) zu vermeiden und den Verdienst für den vereinbarten oder nach § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG festgelegten Zeitraum zu sichern.[8] Diese Lösung kommt auch zum Tragen, wenn der Arbeitgeber entgegen der maßgebenden Regelung die Arbeitszeit aufteilt.

 
Praxis-Beispiel

In einem Arbeitsvertrag wird bei Abrufarbeit eine tägliche Arbeitszeitdauer von 4 Stunden vereinbart.

Der Arbeitgeber ruft fristgerecht für die Zeit von 9.00 bis 11.00 Uhr und 15.00 bis 17.00 Uhr Arbeitsleistung ab.

Ist eine Vereinbarung zur Aufteilung nicht getroffen, hat der Arbeitgeber gegen die vereinbarte Mindestdauer des Einsatzes von 4 Stunden verstoßen. Da auch eine Vereinbarung zur Stückelung nicht getroffen wurde, hat der Arbeitnehmerdaher Anspruch auf Vergütung von 8 Stunden unter Anrechnung auf das Zeitdeputat von 2 x 4 Stunden.

[1] ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 12 TzBfG, Rz. 20; Annuß/Thüsing/Jacobs, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 12 TzBfG, Rz. 25 ff.; a. A. Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol, TzA, 2. Aufl. 2001, § 12 TzBfG, Rz. 77, der die Vereinbarung einer Stückelung für unzulässig hält.
[2] Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 12 TzBfG, Rz. 33; a. A. Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol, TzA, 2. Aufl. 2001, § 12 TzBfG, Rz. 76.
[3] S. Rz. 65.
[4] ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 12 TzBfG, Rz. 21; Sievers, TzBfG, 6. Aufl. 2019, § 12 TzBfG, Rz. 29.
[5] Annuß/Thüsing/Jacobs, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 12 TzBfG, Rz. 26.
[6] Annuß/Thüsing/Jacobs, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 12 TzBfG, Rz. 29; MünchArbR/Schüren, Bd. 1, 5. Aufl. 2021, § 45, Rz. 46; weiter differenzierend GK-TzA/Mikosch, 1987, Art. 1 § 4 BeschFG, Rz. 91; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 12 TzBfG, Rz. 22.
[8] Boewer, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 12 TzBfG, Rz. 35; Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 12 TzBfG, Rz. 38; a. A. BeckOK ArbR/Bayreuther, 67. Ed. 1.3.2023, § 12 TzBfG, Rz. 13.

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