Rz. 72

Die Vereinbarung eines einseitigen Bestimmungsrechts über die Arbeitszeitlage und Veränderung der Arbeitszeitdauer in den Grenzen von § 12 Abs. 2 Satz 1 TzBfG hält bei Beachtung der gesetzlichen Vorgaben als formularvertragliche Vereinbarung einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.[1] Bei der Festlegung der Arbeitszeit unterliegt das Direktionsrecht gleichwohl weiteren Einschränkungen. Der Arbeitgeber hat die gesetzlichen und kollektivrechtlichen Vorgaben, z. B. im JArbSchG, zu beachten. Weiter bilden einzelvertragliche Vereinbarungen die Grenzen des Direktionsrechts. Es kann vereinbart werden, dass die Abrufarbeit beispielsweise auf bestimmte Monate, Wochentage oder bestimmte Uhrzeiten beschränkt wird. Solche Beschränkungen machen für den Arbeitnehmer die Verfügbarkeitszeiten überschaubarer und planbarer. Umgekehrt besteht ohne entsprechende Vereinbarung kein Anspruch des Arbeitnehmers, an jedem Tag von Montag bis Freitag beschäftigt zu werden.[2]

 

Rz. 73

Die Ausübung des Direktionsrechtsrechts über die Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber hat nach § 106 GewO nach billigem Ermessen zu erfolgen. Danach sind die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abzuwägen und auch die Interessen des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen. Aufseiten des Arbeitnehmers können familiäre und berufliche Verpflichtungen eine Rolle spielen. Besondere Termine wie vereinbarte Arzttermine, Behördentermine oder Familienfeiern sind in die Abwägung einzubeziehen.[3] Auch die Abhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln ist zu berücksichtigen.[4] Verpflichtungen aus einem weiteren Beschäftigungsverhältnis sind auf jeden Fall dann zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber bereits bei Vertragsschluss hiervon Kenntnis hatte.[5]

Bei der Abwägung der Interessen ist jedoch generell zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitnehmer mit der Begründung eines Abrufarbeitsverhältnisses und dem damit verbundenen besonderen Leistungsbestimmungsrecht einverstanden erklärt hat.[6] Über den gesetzlichen Mindestschutz hinausgehende allgemeine oder abstrakte Anforderungen scheiden daher aus.

[1] Lindemann, Flexible Gestaltung von Arbeitsbedingungen nach der Schuldrechtsreform, 1. Aufl. 2003, S. 296.
[2] BAG, Urteil v. 16.4.2014, 5 AZR 483/12, NZA 2014, 1262, Rz. 27.
[3] GK-TzA/Mikosch, 1987, Art. 1 § 4 BeschFG, Rz. 82 ff., 87.
[4] ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 12 TzBfG, Rz. 33.
[5] MünchArbR/Schüren, Bd. 1, 5. Aufl. 2021, § 45, Rz. 36.
[6] GK-TzA/Mikosch, 1987, Art. 1 § 4 BeschFG, Rz. 83.

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