Rz. 102
Ein Studium i. S. d. Vorschrift ist ein geordneter Ausbildungsgang an einer nach dem Hochschulrecht anerkannten Einrichtung, die einen staatlich anerkannten Abschluss vermittelt, z. B. eine Universität oder Fachhochschule.[1] Nicht erforderlich ist für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG, dass das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde.[2]
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