3.2.9.1 Aus-, Fort- oder Weiterbildung

 

Rz. 295

Für Berufsausbildungsverhältnisse i. S. d. Berufsbildungsgesetzes bestimmt § 21 BBiG, dass diese befristet sind. Dies gilt nach § 26 BBiG auch für Vertragsverhältnisse von Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um ein Arbeitsverhältnis oder eine Berufsausbildung i. S. d. Berufsbildungsgesetzes handelt. Diese Befristungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner (weiteren) Rechtfertigung.

 

Rz. 296

Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des BAG die zielgerichtete Aus- und Weiterbildung auch dann die Befristung eines Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen, wenn dem Arbeitnehmer während der Tätigkeit zusätzliche Kenntnisse oder Erfahrungen vermittelt werden, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können.[1] Dabei darf die Ausbildung nicht allein vom Betriebszweck des Arbeitgebers bestimmt und ohne Eigenwert sein. Vielmehr müssen die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auch außerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers verwertbar sein.[2] Das kann auch der Fall sein, wenn die Ausbildung nicht in erster Linie theoretische Kenntnisse vermittelt, sondern hauptsächlich der Umsetzung bereits erworbener theoretischer Kenntnisse in die Praxis dient.[3] Der mit jeder Berufsausübung verbundene Erwerb von Berufserfahrung kann die Befristung eines Arbeitsvertrags jedoch nicht rechtfertigen.[4] Die Befristung des Arbeitsvertrags mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG kann nicht auf die Aus-, Fort- oder Weiterbildung als sonstigen Sachgrund i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gestützt werden, wenn die Befristung ausschließlich mit der wissenschaftlichen Qualifizierung des Arbeitnehmers begründet wird, da § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Sonderregelung insoweit § 14 Abs. 1 TzBfG verdrängt.[5] Eine solche Befristung kann daher, wenn sie dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 WissZeitVG nicht genügt oder sie die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 WissZeitVG nicht erfüllt, nicht mit der Begründung, die Befristung diene der Aus-, Fort- oder Weiterbildung des Arbeitnehmers, auf § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gestützt werden.[6]

3.2.9.2 Drittmittelfinanzierung

 

Rz. 297

Die Befristung von Arbeitsverträgen wegen Drittmittelfinanzierung mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen ist in § 2 Abs. 2 WissZeitVG gesondert geregelt.[1] Für den vom WissZeitVG erfassten Personenkreis kann die Befristung nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden, wenn sie ausschließlich mit der Drittmittelfinanzierung begründet wird.[2] Außerhalb des Anwendungsbereichs des WissZeitVG können Befristungen aus Gründen der Drittmittelfinanzierung nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG in Betracht kommen, wenn ein Arbeitgeber für einen begrenzten Zeitraum von einem Dritten Mittel zur Finanzierung eines Arbeitsplatzes im Rahmen eines von dem Dritten geförderten Projekts (zumeist in der Forschung) erhält. Dies rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem für diese Tätigkeit eingestellten Arbeitnehmer, wenn sich der Drittmittelgeber und der Arbeitgeber mit den Verhältnissen dieser Stelle und deren Aufgabenstellung befasst und entschieden haben, dass die Stelle nur für den Förderungszeitraum bestehen und anschließend wegfallen soll. Denn die begrenzte sachliche Zielsetzung, die ein Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung des Arbeitsplatzes im Rahmen des von ihm geförderten Projekts verfolgt, kann sich dann auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auswirken, wenn sich der Arbeitgeber entschließt, die finanzierte Aufgabe nur während des Förderungszeitraums wahrzunehmen.[3]

 

Rz. 298

Demgegenüber rechtfertigt allein die Vorgabe eines Drittmittelgebers gegenüber dem Arbeitgeber, Arbeitsverträge erst nach Bewilligung der Drittmittel befristet abzuschließen, die Befristung eines Arbeitsvertrags aufgrund der Drittmittelfinanzierung nicht.[4]

 

Rz. 299

Handelt es sich bei dem mit Drittmitteln geförderten Projekt nicht um eine von den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Sonderaufgabe, sondern um einen Teil der ihm obliegenden Daueraufgaben, rechtfertigt allein die zeitlich begrenzte Förderung des konkreten Projekts die Befristung jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bereits seit mehreren Jahren aufgrund befristeter Arbeitsverträge im Rahmen drittmittelfinanzierter Projekte mit vergleichbaren Aufgabenst...

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