Rz. 326

Eine Verlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass der zu verlängernde Vertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG befristet war. Das bedeutet aber nicht, dass die Parteien den zu verlängernden Vertrag ausdrücklich auf § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestützt oder eine sachgrundlose Befristung vereinbart haben müssen. Da § 14 TzBfG kein Zitiergebot enthält, reicht es vielmehr aus, dass die Voraussetzungen für die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG bei Abschluss des zu verlängernden Vertrags vorlagen und die Parteien die Befristungsmöglichkeit nach dieser Bestimmung nicht vertraglich abbedungen hatten.[1] Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein mit Sachgrund befristeter Vertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren verlängert werden.[2]

 

Rz. 327

Eine Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt daher – auch – voraus, dass der zu verlängernde Ausgangsvertrag nicht gegen das Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) verstoßen hat. Ein Ausgangsvertrag, der nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestützt werden konnte, kann auch nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG verlängert werden.[3]

[1] S. Rz. 317.
[2] Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 478 – 482; KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 560; kritisch Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 14 TzBfG, Rz. 219.

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