Rz. 361
Die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der Befristung trägt grundsätzlich derjenige, der sich darauf beruft. Das ist i. d. R. der Arbeitgeber. Er hat darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG erfüllt sind.[1] Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist ebenfalls derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich hierauf beruft; dies ist i. d. R. der Arbeitnehmer.[2] Zur Darlegungs- und Beweislast für eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG vgl. Rz. 353.
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