Rz. 375

Wird die nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG zulässige Befristungsdauer von 4 Jahren durch den ersten befristeten Arbeitsvertrag nicht ausgeschöpft, kann der Vertrag mehrfach verlängert werden. Die Vorschrift enthält im Gegensatz zu § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG keine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Vertragsverlängerungen. Für das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung in § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Verlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG.[1]

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