Rz. 390
Die am 1.5.2007 in Kraft getretene Neuregelung des § 14 Abs. 3 TzBfG gilt für Arbeitsverträge, die ab dem 1.5.2007 abgeschlossen werden. Die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 3 TzBfG ist abhängig davon, dass der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und
- dass er davor mindestens 4 Monate lang beschäftigungslos i. S. v. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III war oder
- in diesem Zeitraum Transferkurzarbeitergeld bezogen oder
- in diesem Zeitraum an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II oder dem SGB III teilgenommen hat.
Rz. 391
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Befristung des Arbeitsvertrags ohne Sachgrund bis zur Dauer von 5 Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer kann der Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG mehrfach verlängert werden.
4.4.2.1 Kein Vorbeschäftigungsverbot
Rz. 392
Das Gesetz enthält kein Vorbeschäftigungsverbot. Abs. 3 verweist im Gegensatz zu Abs. 2a nicht auf die Anwendung des Vorbeschäftigungsverbots in Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
4.4.2.2 Lebensalter
Rz. 393
Die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 3 TzBfG ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat. Maßgeblich ist das Lebensalter bei dem vereinbarten Vertragsbeginn, nicht bei Vertragsschluss. Der Arbeitsvertrag kann bereits vor Vollendung des 52. Lebensjahres des Arbeitnehmers abgeschlossen werden. Das 52. Lebensjahr ist mit dem Ablauf des Tags vor dem 52. Geburtstag vollendet, da nach § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Berechnung des Lebensalters der Tag der Geburt mitgerechnet wird. Der erste Arbeitstag darf daher der 52. Geburtstag des Arbeitnehmers sein.
4.4.2.3 Beschäftigungssituation des Arbeitnehmers vor Vertragsbeginn
Rz. 394
Die Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate lang beschäftigungslos i. S. v. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III war oder Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II oder dem SGB III teilgenommen hat.
4.4.2.3.1 Beschäftigungslosigkeit
Rz. 395
Der Begriff der Beschäftigungslosigkeit ist nicht gleichzusetzen mit demjenigen der Arbeitslosigkeit. Die Beschäftigungslosigkeit ist nur eines von mehreren in § 138 SGB III bestimmten Tatbestandsmerkmalen der Arbeitslosigkeit. Durch das Abstellen auf die Beschäftigungslosigkeit statt auf die Arbeitslosigkeit in § 14 Abs. 3 TzBfG soll einem größeren Personenkreis arbeitsuchender älterer Menschen eine Chance auf eine Beschäftigung gegeben werden, da diese Personengruppe nach längerer Beschäftigungslosigkeit generell großen Problemen auf dem Arbeitsmarkt gegenübersteht.
Deshalb werden nach der Gesetzesbegründung auch Zeiten einer Beschäftigungslosigkeit berücksichtigt, in denen Ältere aus persönlichen Gründen gehindert waren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (z. B. wegen der Pflege kranker Angehöriger, Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme, vorübergehender Erwerbsunfähigkeit oder der Verbüßung einer Freiheitsstrafe) oder in denen sie – nach Vollendung des 52. Lebensjahres – dem Arbeitsmarkt nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung stehen mussten. Zur Beschäftigungslosigkeit gehören nach der Gesetzesbegründung auch Zeiten, in denen Ältere an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung, z. B. an Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten nach § 48 SGB III oder der beruflichen Weiterbildung nach § 77 SGB III, teilgenommen haben und deshalb nicht arbeitslos waren.
Rz. 396
Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist beschäftigungslos, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Der sozialrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses unterscheidet sich von demjenigen des Arbeitsverhältnisses. "Beschäftigung" i. S. d. § 7 SGB IV kann jede Art des Einsatzes der körperlichen oder geistigen Kräfte im Erwerbsleben zur Herbeiführung einer Dienstleistung oder eines Arbeitserfolgs sein, die der Befriedigung eines Bedürfnisses dient und im Wirtschaftsleben als Arbeit qualifiziert wird, wenn sie "nichtselbstständig", d. h. in persönlicher Abhängigkeit, verrichtet wird. Eine selbständige Tätigkeit ist daher ebenso wenig eine Beschäftigung i. S. v. § 7 SGB IV wie eine ehrenamtliche Tätigkeit. Im Bereich des Leistungsrechts, dem § 138 SGB III zuzuordnen ist, schließt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses die Unterbrechung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Das Beschäftigungsverhältnis wird beendet oder unterbrochen, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden. Die Beschäftigungslosigkeit i. S. v. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts durch die tatsächliche Nichtbeschäftigung gekennzeichnet.
Rz. 397
Beschäftigungslo...