Rz. 3

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber die befristet beschäftigten Arbeitnehmer zu informieren. D. h. jeden einzelnen Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Interesse an einem Dauerarbeitsplatz oder gar einen entsprechenden Wunsch bekundet hat.[1]

 

Rz. 4

Eine bestimmte Form der Information schreibt das Gesetz nicht vor. Sie kann also auch mündlich oder durch elektronische Erklärung erfolgen.[2]

 
Hinweis

Aus Nachweisgründen ist eine schriftliche oder elektronische Information empfehlenswert.[3]

 

Rz. 5

Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 TzBfG kann die Information durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb oder Unternehmen erfolgen. Das bedeutet, dass Arbeitgeber auf eine individuelle Unterrichtung oder Information der befristet beschäftigten Arbeitnehmer verzichten und stattdessen eine allgemeine Bekanntgabe wählen können.

Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine allgemeine Bekanntgabe nach § 18 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, so muss er alle zur Besetzung anstehenden unbefristeten Arbeitsplätze im Betrieb oder im gesamten Unternehmen in seiner Bekanntgabe aufführen. Damit vergibt der Arbeitgeber die Möglichkeit, lediglich auf "entsprechende" Arbeitsplätze hinzuweisen.[4]

 

Rz. 6

Eine bestimmte Form der Bekanntgabe wird in § 18 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht vorgeschrieben. Es muss sich lediglich um eine geeignete Stelle im Betrieb oder Unternehmen handeln, die allen Arbeitnehmern zugänglich ist. Diese Voraussetzung erfüllt etwa das "Schwarze Brett".[5] Andererseits will § 18 Abs. 1 Satz 2 TzBfG moderne Formen der Kommunikation und Bekanntgabe nicht ausschließen.[6] Denkbar ist sowohl eine Bekanntgabe im Intranet, sofern alle Arbeitnehmer hierauf Zugriff haben, als auch in einer Werks- bzw. Mitarbeiterzeitung.[7]

 

Rz. 7

Im Falle der allgemeinen Bekanntgabe nach § 18 Abs. 1 Satz 2 TzBfG wird der Arbeitgeber jedoch nicht davon entbunden, über konkrete Stellen zu informieren. Da er sich bei einer allgemeinen Bekanntgabe an einen weit größeren Kreis wendet, muss der Arbeitgeber seine Information stets aktualisieren.[8]

[1] Vgl. demgegenüber für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer § 7 Abs. 2 TzBfG, der ausdrücklich einen entsprechenden Wunsch des Arbeitnehmers voraussetzt, s. dazu Spinner, § 7, Rz. 28; HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 18 TzBfG, Rz. 2; HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 18 TzBfG, Rz. 3.
[2] Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 112.
[3] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 18 TzBfG, Rz. 4.
[4] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 18 TzBfG, Rz. 7.
[5] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 18 TzBfG, Rz. 8; HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 18 TzBfG, Rz. 6.
[6] Annuß/Thüsing/Annuß, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 18 TzBfG, Rz. 5.
[7] Kliemt, NZA 2001, 304.
[8] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 18 TzBfG, Rz. 11.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge