2.1 Aus- und Weiterbildungsmaßnahme

 

Rz. 5

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen i. S. d. § 19 TzBfG sind Maßnahmen, die nach ihrer Ausgestaltung und didaktischen Zielsetzung dazu bestimmt und geeignet sind zur Verbesserung der Fertigkeiten der Arbeitnehmer und zur Förderung des beruflichen Fortkommens und der beruflichen Mobilität der befristet beschäftigten Arbeitnehmer beizutragen.[1] Eine von § 19 TzBfG erfasste Maßnahme muss auf das berufliche Fortkommen und/oder die berufliche Mobilität des Arbeitnehmers abzielen und nicht zwingend in unmittelbarem Zusammenhang mit der derzeit vom betroffenen Arbeitnehmer aktuell ausgeübten Tätigkeit stehen. Die Verbesserung der Allgemeinbildung wird von § 19 TzBfG nicht erfasst.[2]

 

Rz. 6

§ 19 TzBfG erfasst sowohl interne als auch externe Bildungsmaßnahmen des Arbeitgebers.[3]

[1] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 19 TzBfG, Rz. 3.
[2] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 19 TzBfG, Rz. 1.
[3] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 19 TzBfG, Rz. 6.

2.2 Angemessenheit der Maßnahme

 

Rz. 7

§ 19 TzBfG verlangt, befristet beschäftigten Arbeitnehmern die Teilnahme an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer dem Betrieb bzw. Unternehmen nur begrenzte Zeit zur Verfügung stehen und anschließend ausscheiden.[1] § 19 TzBfG will den Arbeitgeber nicht verpflichten, Arbeitnehmer, die in absehbarer Zeit wieder ausscheiden, kostenintensive Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Nicht mehr angemessen i. S. d. § 19 TzBfG wird etwa eine Weiterbildungsmaßnahme sein, die der Arbeitgeber unter großem Kostenaufwand für langfristig beschäftigte Mitarbeiter durchführt.[2] Daneben wird man auch bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen eine Teilnahme des betreffenden Arbeitnehmers über § 19 TzBfG als nicht angemessen ansehen müssen.[3]

[1] BT-Drucks. 14/4374 S. 21; Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 19 TzBfG, Rz. 3.
[2] Annuß/Thüsing/Annuß, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 19 TzBfG, Rz. 4.
[3] Ähnlich ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 19 TzBfG, Rz. 2.

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