Rz. 7

Der Begriff der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach § 10 TzBfG erfasst sämtliche Maßnahmen der Berufsbildung, d. h. Ausbildung, Fortbildung und Umschulung. Er ist nicht auf solche Maßnahmen beschränkt, die die aktuelle Tätigkeit des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers betreffen. Erfasst sind auch Maßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation, welche die berufliche Mobilität fördern.[1]

Ausbildungsmaßnahmen sind solche, die die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und fachspezifischen Verhaltensweisen, die für die Berufsausübung erforderlich sind, zum Gegenstand haben.[2] Der Begriff der Weiterbildungsmaßnahme meint eine auf qualifizierende Weiterbildung gerichtete Maßnahme, die auf einer Berufsausbildung oder auf beruflicher Erfahrung aufbauend zur Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten dient.[3] Von § 10 TzBfG sind somit Lehrgänge, Seminare, Bildungsprogramme, Anleitung zur Bedienung neuer Maschinen, Veranstaltungen zum Zwecke des Erfahrungsaustauschs, Besuche von Messen und Sprachkurse, soweit sie einen konkreten Bezug zur Tätigkeit des Arbeitnehmers aufweisen, erfasst (vgl. BAG, Urteil v. 17.2.1998, 9 AZR 100/97[4]; BAG, Urteil v. 18.5.1999, 9 AZR 381/98).[5]

 

Rz. 8

Allerdings müssen die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einen konkreten Bezug zur beruflichen Entwicklung und Mobilität des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers haben.[6] Eine Maßnahme, die die berufliche Mobilität des Arbeitnehmers verbessert, ist eine solche, die es ihm ermöglichen soll, auch außerhalb der von ihm derzeit bereits ausgeübten Tätigkeit weitere Tätigkeiten zu erlernen und es ihm zukünftig ermöglicht, eine höher qualifizierte Tätigkeit auszuüben.[7] Von § 10 TzBfG nicht erfasst werden Weiterbildungsmaßnahmen, die keinen Bezug zur Berufstätigkeit des Arbeitnehmers aufweisen und lediglich anderen Zwecken dienen, etwa der Freizeitgestaltung.[8]

[1] BT-Drucks. 14/4374 S. 18; HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 10 TzBfG, Rz. 2.
[4] AP BildungsurlaubsG Hamburg § 1 Nr. 1, NZA 1999, 87.
[5] AP BildungsurlaubsG Hamburg § 1 Nr. 2, NZA 2000, 98.
[6] HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 10 TzBfG, Rz. 2.
[7] BT-Drucks. 14/4374 S. 18 und 21 (dort zu § 19 TzBfG); Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 10 TzBfG, Rz. 9.
[8] Boewer, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 10 TzBfG, Rz. 9; Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol, TZA, 2. Aufl. 2001, § 10 TzBfG, Rz. 6.

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