Rz. 5

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen i. S. d. § 19 TzBfG sind Maßnahmen, die nach ihrer Ausgestaltung und didaktischen Zielsetzung dazu bestimmt und geeignet sind zur Verbesserung der Fertigkeiten der Arbeitnehmer und zur Förderung des beruflichen Fortkommens und der beruflichen Mobilität der befristet beschäftigten Arbeitnehmer beizutragen.[1] Eine von § 19 TzBfG erfasste Maßnahme muss auf das berufliche Fortkommen und/oder die berufliche Mobilität des Arbeitnehmers abzielen und nicht zwingend in unmittelbarem Zusammenhang mit der derzeit vom betroffenen Arbeitnehmer aktuell ausgeübten Tätigkeit stehen. Die Verbesserung der Allgemeinbildung wird von § 19 TzBfG nicht erfasst.[2]

 

Rz. 6

§ 19 TzBfG erfasst sowohl interne als auch externe Bildungsmaßnahmen des Arbeitgebers.[3]

[1] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 19 TzBfG, Rz. 3.
[2] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 19 TzBfG, Rz. 1.
[3] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 19 TzBfG, Rz. 6.

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