Rz. 11

Die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 19 TzBfG obliegt hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine angemessene Aus- und Weiterbildungsmaßnahme handelt, grundsätzlich dem Arbeitnehmer, da es sich insoweit um eine Anspruchsvoraussetzung handelt.[1] Ob dem Aus- und Weiterbildungswunsch des befristet beschäftigten Arbeitnehmers dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen.[2]

[1] Ähnlich KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 19 TzBfG, Rz. 13.
[2] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 19 TzBfG, Rz. 3.

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