Rz. 14

Abschließend ist die regelmäßige Arbeitszeit des möglicherweise teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers der regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten gegenüberzustellen. Die Gegenüberstellung kann sich dann als schwierig erweisen, wenn den jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeiten unterschiedliche Bezugszeiträume (Woche, Monat, Jahr) zugrunde liegen. In diesen Fällen ist eine Umrechnung vorzunehmen. Sofern keine tarifvertraglichen Umrechnungsfaktoren existieren, ist die Umrechnung von Woche zu Monat oder umgekehrt mit dem Faktor 4,3 von der Woche auf ein Jahr und umgekehrt mit 52 vorzunehmen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer A arbeitet unregelmäßig 1.250 Stunden im Jahr. Der vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer B arbeitet bei 6 Wochen Urlaub (bezogen auf eine 5-Tage-Woche) 38 Stunden pro Woche.

Ist Herr A als Teilzeitbeschäftigter anzusehen?

 
1. Schritt: Ermittlung der Arbeitswochen des Herrn B
  52 ./. 6 (Urlaub) = 46 Wochen
2. Schritt: Ermittlung der Jahresarbeitsstunden des Herrn B
  46 Wochen mit 38 Std. = 1.748 Std.
3. Schritt: Vergleich der Jahresarbeitsstunden
  Herr A: 1.250 Std.
  Herr B: 1.748 Std.
4. Schritt: Herr A ist als teilzeitbeschäftigt anzusehen.
[1] Holwe/Kossens/Pielenz/Räder, TzBfG, 6. Aufl. 2019, § 2 TzBfG, Rz. 29.

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