Auch Minijobber haben Urlaubsanspruch
Das Arbeitsrecht gilt auch für Minijobber. In § 2 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) hat es der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht: Die geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV ist eine Sonderform des Teilzeitarbeitsverhältnisses. Insofern bestehen im sogenannten Minijob überwiegend dieselben Rechte und Pflichten wie in anderen Arbeitsverhältnissen.
Rein arbeitsrechtlich haben Aushilfen auf Minijob-Basis also auch einen Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Nachweisgesetz fordert schriftliche Angaben zum Urlaub
Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber dazu, ihren Beschäftigten einen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen. Dies gilt auch für Minijobber. Zu den Angaben, die schriftlich niedergelegt werden müssen, gehört auch die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs. Verstöße gegen das Nachweisgesetz können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro zur Folge haben. (Lesen Sie mehr dazu in unserer News: "Nachweisgesetz: Das müssen Arbeitgeber bei Arbeitsverträgen beachten".)
Urlaubsanspruch bei Minijobbern
Was gilt also im Hinblick auf den Urlaubsanspruch von Minijobbern? Wie lange geringfügig Beschäftigte im Jahr Urlaub machen können, das kann – ebenso wie bei anderen Teilzeitarbeitsverhältnissen – in Einzelfällen schwierig zu berechnen sein. Auch die Höhe des Urlaubsentgelts sowie die des möglicherweise zusätzlich vom Arbeitgeber versprochenen Urlaubsgelds bieten immer wieder Anlass für Auseinandersetzungen zwischen Teilzeitbeschäftigten und Arbeitgeber.
Grob zusammengefasst ist zunächst zu unterscheiden zwischen Teilzeitbeschäftigten, die an den gleichen Wochentagen vor Ort sind wie ihre Vollzeitkollegen (jedoch weniger Stunden pro Tag arbeiten), und jenen Mitarbeitenden, die an weniger Arbeitstagen innerhalb einer Woche tätig sind.
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Urlaubstage im Minijob richtig berechnen
Im ersten Fall stehen bei Teilzeitbeschäftigten, also prinzipiell auch bei Minijobbern, gleich viele Urlaubtage auf der Habenseite wie bei den Vollzeitbeschäftigten. Der Unterschied wirkt sich im Urlaubsentgelt aus, das sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der vergangenen 13 Wochen vor Urlaubsbeginn bemisst.
Arbeiten geringfügig Beschäftigte regelmäßig an weniger Wochentagen, so ist die Zahl der Urlaubstage entsprechend zu verringern. Das Verhältnis entspricht jenem, in dem die tatsächlichen Beschäftigungstage zu den Werktagen des Kalenderjahres stehen. Die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung gelten nach § 8a SGB IV auch für Beschäftigungen in Privathaushalten. Eine in einem Privathaushalt tätige Haushaltshilfe, die an 2 Tagen pro Woche jeweils 2,5 Stunden arbeitet, hat beispielsweise einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 8 Tagen (24 Mindesturlaubstage : 6 Werktage × 2 Arbeitstage = 8 Arbeitstage Urlaub).
Wie Arbeitgeber den Urlaubsanspruch korrekt berechnen, lesen Sie hier.
Minijob: Urlaub von geringfügig Beschäftigten abstimmen
Geringfügig Beschäftigte sind, wie andere Berufstätige auch, oft auf Urlaub in der Ferienzeit angewiesen, sodass sich häufig die Urlaubswünsche verschiedener Mitarbeitender überschneiden. Können sich diese untereinander nicht einigen, so kann der Arbeitgeber Urlaubswünsche von Mitarbeitenden ablehnen, wenn diese den Planungen der Kollegen oder Kolleginnen entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Grundsätzlich besteht jedoch kein genereller Vorrang der Beschäftigten mit betreuungs- oder schulpflichtigen Kindern. Letztlich ist immer im Einzelfall abzuwägen. Eventuell kann auch eine Betriebsvereinbarung sinnvoll sein, die die Grundsätze zur Urlaubsgewährung regelt. Lesen Sie hier, wie Arbeitgeber den Urlaub richtig festlegen.
Alles Wissenswerte rund um den Urlaubsanspruch lesen Sie in diesem Top-Thema.
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