Wegen Eis und Schnee zu spät zur Arbeit
Am Wochenende ist in vielen Teilen Deutschlands enorm viel Schnee gefallen. Ein Traum für alle, die auf die Piste wollen oder sich einfach an der Winterlandschaft erfreuen - schwierige Verhältnisse für Beschäftigte, die ihren Arbeitsplatz erreichen müssen. Denn der Wintereinbruch bringt auch Schneechaos auf den Straßen mit sich. In Bayern haben die weißen Massen sogar den Zug- und Flugverkehr lahmgelegt.
Doch zählen Ausreden wie "Ich bin im Stau steckengeblieben" oder "Ich musste das Auto freischaufeln", wenn Beschäftigte bei Schnee und Eis im Winter zu spät zur Arbeit kommen?
Wegerisiko: wegen Schnee zu spät zur Arbeit
Grundsätzlich gilt: Das Wegerisiko tragen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Denn: Bei witterungsbedingtem Zuspätkommen kann sogar von einem Verschulden des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin ausgegangen werden. In der Winterzeit müssen Beschäftigte nämlich damit rechnen, dass es über Nacht schneit oder die Straßen glatt werden. Deshalb müssen sie dies bei der kalkulierten Fahrzeit zum Betrieb mit einberechnen und entsprechend früher von zu Hause aufbrechen.
Beispiel: Wann besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Verspätung?
Etwas anderes gilt selbstverständlich in dem Fall, dass über Nacht ein Sturm Bäume entwurzelt, die zu Straßensperrungen führen. Hiermit müssen Beschäftigte grundsätzlich nicht rechnen.
Nehmen wir zur Verdeutlichung das folgende Beispiel: Mehrere Arbeitnehmende kommen zu spät zur Arbeit. Sie standen im Stau wegen einer Straßensperrung oder mussten wegen Schnee und Glatteis langsamer als üblich fahren. Sie verlangen vom Arbeitgeber die Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit, da sie für die Verspätung nichts konnten.
Frage: Haben die Beschäftigten Anspruch auf Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit?
Antwort: Die Mitarbeitenden haben keinen Anspruch auf Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit. Zwar können die Beschäftigten nichts für eine Straßensperrung, sodass sie das Zuspätkommen nicht verschuldet haben. Sie können auch nichts dafür, dass die Straßen glatt waren und sie deshalb langsamer fahren mussten als üblich. Der Grund des Fehlens zu Beginn der Arbeitszeit liegt aber nicht in der Person der Mitarbeitenden, sondern in der objektiven Verkehrslage. Diese betrifft alle Beschäftigten aus der entsprechenden Fahrtrichtung.
Praxis-Tipp für Arbeitgeber zur Pünktlichkeit der Beschäftigten
Gibt es insbesondere in der Winterzeit Probleme mit der Pünktlichkeit der Mitarbeitenden, sollte durch einen Aushang am Schwarzen Brett darauf hingewiesen werden, dass die durch die Verspätung ausfallende Arbeitszeit nicht bezahlt werden muss und es deshalb im eigenen Interesse der Beschäftigten liegt, rechtzeitig von zu Hause aus loszufahren.
Wenn Beschäftigte witterungsbedingt oder wegen Stau oder Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel den Arbeitsplatz nicht oder nicht rechtzeitig erreichen können, entfällt also der Entgeltanspruch. Dies allein berechtigt den Arbeitgeber jedoch grundsätzlich nicht bereits zur Abmahnung oder Kündigung der betroffenen Beschäftigten.
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