BAG: Vergütungspflicht von Fahrzeiten

Die Vergütungspflicht für Fahrzeiten kann nicht durch eine Betriebsvereinbarung eingeschränkt werden, wenn sie bereits durch einen Tarifvertrag geregelt ist. Dies hat das BAG im Fall eines Außendienstmitarbeiters klargestellt und die Sache an die Vorinstanz zurück verwiesen.

Die Frage nach der Vergütung von Fahrzeiten und ob diese auch zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zählen, beschäftigt die Gerichte regelmäßig. Der direkte Weg eines Arbeitnehmers zur Arbeit und zurück wird nicht als Arbeitszeit anerkannt. Fahrzeiten eines Außendienstmitarbeiters sind dagegen grundsätzlich Arbeitszeit. Doch handelt es sich bei Fahrten eines Außendienstmitarbeiters zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück nach Hause um vergütungspflichtige Arbeitszeit? Das BAG musste sich mit dieser Frage auseinandersetzen.

Betriebsvereinbarung: An- und Abfahrtszeiten zu Kunden keine Arbeitszeit?

An- und Abfahrten zum Kunden unter 20 Minuten Fahrt wurden in dem aktuellen Fall durch eine Betriebsvereinbarung als Arbeitszeit ausgeschlossen. Die Erfurter Richter hielten diese Regelung für unwirksam. Hintergrund war eine tarifvertragliche Regelung.

Die Betriebsvereinbarung regelt, dass die Anfahrtszeit zum ersten Kunden sowie die Abfahrtszeit vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, es sei denn An- und Abreise dauern länger als 20 Minuten. In diesem Fall zählt die 20 Minuten übersteigende Fahrtzeit zur Arbeitszeit. Der Arbeitgeber stellte entsprechend die Fahrzeiten des Arbeitnehmers von der Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden nach Hause - bis zu einer Dauer von 20 Minuten - nicht als Zeiten geleisteter Arbeit in das Arbeitskonto ein. Der Arbeitnehmer erhielt dafür auch keine Vergütung.

Der Arbeitnehmer, in dem Fall ein Servicetechniker im Außendienst, verlangte daraufhin, seinem Arbeitszeitkonto Fahrtzeiten im Umfang von 68 Stunden und 40 Minuten gutzuschreiben und hilfsweise an ihn 1.219,58 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf die Regelung in der Betriebsvereinbarung, die einen Anspruch auf Vergütung ausschließe. Der Arbeitgeber ist aber an die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen gebunden. Kraft dynamischer Bezugnahme im Arbeitsvertrag finden diese Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

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BAG: Vergütungsanspruch nicht ausgeschlossen durch Betriebsvereinbarung

Während die Vorinstanzen die Klage abwiesen, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Außendienstarbeiter mit den Fahrten von seiner Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erfülle. Ein daraus resultierender Vergütungsanspruch werde durch die Regelung in der Betriebsvereinbarung nicht ausgeschlossen.

Verstoß gegen Tarifsperre

In der Begründung wiesen die obersten Arbeitsrichter darauf hin, dass Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, unwirksam sind, wenn diese laut dem einschlägigen Tarifvertrag uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind. Nach Überzeugung des Gerichts handelte es sich im konkreten Fall um einen Verstoß gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), da die Regelung in der Betriebsvereinbarung einen tariflich geregelten Gegenstand betraf. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag sind sämtliche Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht erbringt, mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten.

Tarifvertrag: An- und Abfahrtszeit zum Kunden ist Arbeitszeit

Dazu gehören aus Sicht des Gerichts bei Außendienstmitarbeitern die gesamte, für An- und Abfahrten zum Kunden aufgewendete Fahrtzeit. Da der Tarifvertrag keine Öffnungsklausel zugunsten abweichender Betriebsvereinbarungen enthalte, sei die Regelung wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre unwirksam. Arbeitsentgelte, die durch Tarifvertrag geregelt sind, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Das BAG wies darauf hin, dass die Tarifsperre auch nicht wegen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates aufgehoben sei. Aufgrund der Bindung des Arbeitgebers an die fachlich einschlägigen Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen, welche die Vergütung für geleistete Arbeit auch in Bezug auf Fahrtzeiten der Außendienstmitarbeiter abschließend regeln, bestehe schon insoweit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Das BAG kam deswegen zu dem Ergebnis, dass der Außendienstmitarbeiter vom Arbeitgeber die Vergütung der umstrittenen Fahrtzeiten verlangen kann, soweit die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit überschritten wurde. Ob dies der Fall ist, konnte das BAG nicht abschließend entscheiden und entschied die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht. 


Hinweis: BAG, Urteil vom 18.03.2020, Az: 5 AZR 36/19; Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2018; Az: 10 Sa 96/18


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