Rz. 8

Über Häufigkeit und Zeitpunkt der Informationsverpflichtung und der damit verbundenen Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung trifft § 20 TzBfG keine Aussage. In Betracht käme etwa eine vierteljährliche Information.[1] Allerdings wird man wohl auch eine in regelmäßigen Abständen stattfindende ein- oder zweimal jährlich erfolgende Unterrichtung ausreichen lassen müssen.[2]

[1] Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 20 TzBfG, Rz. 3, der sich an § 110 BetrVG anlehnt; ähnlich Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 20 TzBfG, Rz. 4; weitergehend Annuß/Thüsing/Annuß, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 20 TzBfG, Rz. 4, der eine Mitteilungspflicht in jedem Falle einer Veränderung annimmt.
[2] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 20 TzBfG, Rz. 2; KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 20 TzBfG, Rz. 7; HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 20 TzBfG, Rz. 3.

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