Rz. 9

Streitigkeiten über die Frage der Erfüllung der Informationsverpflichtung aus § 20 TzBfG zwischen der Arbeitnehmervertretung und dem Arbeitgeber sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG zu klären.[1]

[1] Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 20 TzBfG, Rz. 6; HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 20 TzBfG, Rz. 10.

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