Rz. 38

Die auflösend bedingt beschäftigten Arbeitnehmer haben die gleichen Informationsrechte (§ 18 TzBfG)[1] und Teilhaberechte (§ 19 TzBfG)[2] wie die befristet Beschäftigten.

Für die Information der Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der auflösend bedingt beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens gilt die Informationspflicht des Arbeitgebers (§ 20 TzBfG).[3] Teilweise wird angenommen, der Arbeitgeber habe im Rahmen der Verpflichtungen aus § 20 TzBfG eine getrennte Aufstellung bezüglich der Arbeitnehmer mit auflösend bedingten Arbeitsverträgen vorzulegen.[4] Dies ergibt sich aus dem Wortlaut aber nicht. Hinzu kommt, dass das Gesetz keine besondere Form der Unterrichtung vorschreibt, diese also gar nicht schriftlich oder in Textform erfolgen muss.[5]

[1] S. Spinner, § 18, Rz. 1 ff.
[2] S. Spinner, § 19, Rz. 4 f.
[3] S. Spinner, § 20, Rz. 2 ff.
[4] HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 21 TzBfG, Rz. 32; KR/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 21 TzBfG, Rz. 20; HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 21 TzBfG, Rz. 34; Meinel/Heyn/Herms, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 21 TzBfG, Rz. 34.
[5] S. Spinner, § 20, Rz. 5.

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